Der Partner erhält nach § 25a Abs. 2 MuSchG Ref-E "Partnerschaftslohn", der sich nach den Regeln des Mutterschutzlohns nach §§ 18 ff. MuSchG berechnet. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, der die entsprechenden Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG Ref-E über das U2-Verfahren von der Krankenkasse erstattet erhält.

Die Zeit der Partnerfreistellung gilt wie die Zeit der Schutzfristen der Frau als bestehendes Arbeitsverhältnis und vermindert den Urlaubsanspruch nach § 24 MuSchG nicht.

Neben dem Anspruch auf Partnerschaftslohn besteht kein weiterer Vergütungsanspruch des Ehepartners nach § 616 BGB. Ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht – die Begründung des Referentenentwurfs geht davon aus – und in welchem zeitlichen Umfang, ist in der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt. Nimmt aber der Mitarbeiter die Partnerfreistellung in Anspruch und erhält daher den Partnerschaftslohn, entfällt jedenfalls ein möglicher Anspruch nach § 616 BGB.

Ob die gängigen tarifvertraglichen Ansprüche auf bezahlte Freistellung bei der Geburt eines eigenen Kindes neben den Anspruch auf Partnerschaftslohn treten oder damit ebenfalls erfüllt sind, hängt von der Auslegung dieser Regelungen ab. Ergibt die Auslegung, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung des Anspruchs aus § 616 BGB handelt, ist der Anspruch durch die Partnerfreistellung ebenfalls erfüllt. Ergibt die Auslegung, dass es sich um einen zusätzlichen Urlaub handeln soll, kommt dieser Anspruch tendenziell zum Anspruch auf Partnerfreistellung hinzu.

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