Eine weitere Änderung betrifft eine Regelung für ältere, aber noch aktive Arbeitnehmer. Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der bei Bezug bestimmter Einkünfte gewährt wird, wenn der oder die Betroffene vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat.[1] Begünstigte Einkünfte sind u. a. aktive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Betroffen ist also der Arbeitslohn und damit auch der Lohnsteuerabzug. Auch der Altersentlastungsbetrag wird jährlich abgeschmolzen.
Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils bei den Renten wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend ab 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.
Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres | Bisher | Neu | ||
Altersentlastungsbetrag | Altersentlastungsbetrag | |||
In % | Höchstbetrag | In % | Höchstbetrag | |
2022 | 14,4 | 684 EUR | 14,4 | 684 EUR |
2023 | 13,6 | 646 EUR | 14,0 | 665 EUR |
2024 | 12,8 | 608 EUR | 13,6 | 646 EUR |
2040 | 0 | 0 EUR | 7,2 | 342 EUR |
2058 | 0 | 0 EUR |
Rückwirkende Erhöhung über Einkommensteuerveranlagung
Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, wird auch die (rückwirkende) Erhöhung des Altersentlastungsbetrags für die Jahre 2023 und 2024 erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt werden. Für 2024 ist die Änderung nicht in den Lohnprogrammen enthalten. Die Umstellung gilt erstmals beim Lohnsteuerabzug 2025.[2]
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