Die Bundesregierung hatte im Jahr 2024 weitere gesetzliche Änderungen geplant, die für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung gewesen wären:
- Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetz wurde eine Vielzahl von steuerlicher Änderungen diskutiert.
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Die beabsichtigten Regelungen wurden bisher nicht umgesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die beabsichtigten Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich aufgegriffen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher die weiteren Entwicklungen beachten.
Arbeitgeber dürfen Gesetzentwürfe noch nicht anwenden!
Arbeitgeber und Arbeitgeber dürfen die beabsichtigen Änderungen erst anwenden, wenn der Bundestag und der Bundesrat die gesetzlichen Regelungen verabschiedet haben. Dies bedeutet, dass sich die Änderungen erst nach Abschluss Gesetzgebungsverfahren auf den Lohnsteuerabzug auswirken können.
4.1 Steuerfortentwicklungsgesetz – Nicht umgesetzte Änderungen
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Arbeitnehmer für das Jahre 2025 sichergestellt sowie die sog. kalte Progression über die Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen.
Daneben wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitere steuerliche Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung gewesen wären, diskutiert. Diese sind in dem vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz jedoch nicht enthalten.
4.1.1 Listenpreis E-Auto
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern. Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert.
Anwendungsschreiben für E-/Hybridfahrzeuge
Die Verwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen herausgegeben.
Bei der 1-%-Regelung ist für ein betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO-Emissionen hat, der Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis 70.000 EUR nicht übersteigt. Für vor dem 1.1.2024 angeschaffte Fahrzeuge beträgt der Grenzbetrag 60.000 EUR.
Die Bundesregierung beabsichtigte, im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes den Höchstbetrag für nach dem 30.6.2024 angeschaffte Kraftfahrzeuge von 70.000 EUR auf 95.000 EUR anzuheben.
Anstieg der Mindestreichweite für Hybridfahrzeuge ab 2025
Bei Hybridelektrofahrzeugen verschärfen sich die Voraussetzungen für die hälftige Versteuerung ab dem Jahr 2025. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis zu 50 % anzusetzen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g oder die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs eine gesetzlich normierte Mindestgrenze erfüllt.
- Für vor dem 1.1.2025 angeschaffte Fahrzeuge gilt eine elektrische Reichweite von 60 km.
- Für Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber nach dem 31.12.2025 erwirbt, erhöht sich die Mindestreichweite für den halben Listenpreis auf 80 km.
Für die Prüfung der erforderlichen Mindestreichweite ist der Anschaffungszeitpunkt des Hybridelektrofahrzeugs (i. d. R. Tag der Auslieferung) maßgebend. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs ist unbedeutend.
|
Anteil Listenpreis |
Anschaffung |
Bruttolistenpreis |
Emission oder |
Reichweite |
Reine Elektrofahrzeuge |
0,25 % |
ab 2019 |
max. 60.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 2024 |
max. 70.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 1.7.2024 (geplant) |
max. 95.000 EUR[12] |
keine Vorgaben |
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten |
0,50 % |
ab 2019 |
keine Vorgaben |
max. 50 g CO/km |
min. 40 km |
|
ab 2024 |
min. 60 km |
|
ab 2025 |
min. 80 km |
4.1.2 Wegfall Steuerklasse 3/5
Ehegatten können zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
- Steuerklassenkombination III/V
- Steuerklassenkombination IV/IV
- Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Ab dem 1.1.2030 sollte im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes die Steuerklassenkombination III/V in das sog. Faktorverfahren überführt werden. Die Steuerklassenkombination III/V soll ab diesem Zeitpunkt entfallen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sollte die Steuerklasse IV – wie bisher – der gesetzliche Grundfall für den Lohnsteue...