Rz. 5a

In Abs. 3 werden die Heimbeschäftigten und die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten ausdrücklich ausgenommen. In der Gesetzesbegründung werden jedoch nur die Heimbeschäftigten genannt. Da in Heimarbeit Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG haben und auch nicht verpflichtet sind, ihren Auftraggebern eine Arbeitsunfähigkeit per Bescheinigung nachzuweisen, sind sie von den Regelungen ausgenommen (BR-Drs. 454/19). Der Gesetzgeber bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten anders zu behandeln sind als die übrigen geringfügig Beschäftigten, obwohl § 8a ausdrücklich auf § 8 verweist. Auch aus dem EFZG ist ein Grund für eine solche Differenzierung nicht zu entnehmen.

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