Ehezeitanteil gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG des Ehemannes in einer berufsständischen Altersversorgung Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) |
45 VP 22,5 VP |
Ehezeitanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) VP = Versorgungspunkte (45 VP entsprechen am Ende der Ehezeit im Oktober 2020 einer mtl. Versorgung i. H. v. 1.538,55 EUR) EP = Entgeltpunkte (10 EP entsprechen am Ende der Ehezeit im Oktober 2020 einer Monatsrente i. H. v. 341,90 EUR) |
10 EP 5 EP |
Lösung:
Bezogen auf den in der berufsständischen Altersversorgung erworbenen Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) in Höhe von 45 Versorgungspunkten ist der Ehemann ausgleichspflichtig und die Ehefrau ausgleichsberechtigt. Hinsichtlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ehezeitanteils (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) ist die Ehefrau ausgleichspflichtig und der Ehemann ausgleichsberechtigt.
Interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG laut Beschluss des Familiengerichts:
a) Ehezeitanteil in der berufsständischen Versorgungseinrichtung
Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 22,5 VP (45 VP : 2 = 22,5 VP)
Das Familiengericht hat der ausgleichsberechtigten Ehefrau im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Ausgleichswert einen Zuschlag i. H. v. 22,5 VP zulasten des ausgleichspflichtigen Ehemannes zu übertragen.
b) Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 5 EP (10 EP : 2 = 5 EP)
Das Familiengericht hat dem ausgleichsberechtigten Ehemann im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleichswert einen Zuschlag (§ 76 Abs. 1) i. H. v. 5 EP zulasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau zu übertragen.
Beide Ehegatten sind damit nach dem in § 1 VersAusglG verankerten Halbteilungsgrundsatz sowohl ausgleichspflichtige als auch ausgleichsberechtigte Personen. Ziel der internen Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) ist es, dass beide Ehegatten/Lebenspartner gleichermaßen an den Chancen und Risiken des jeweiligen Alterssicherungssystems teilhaben.