Rz. 5
Gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a können Beiträge im Rahmen des Versorgungsausgleichs gezahlt werden, um Rentenanwartschaften aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§§ 14 Abs. 2, 15 VersAusglG) zu begründen.
Bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs findet gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG grundsätzlich eine interne Teilung der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Invalidität und Alters statt. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 5 Abs. 3 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Rz. 6
Die in §§ 9 Abs. 3, 14 bis 17 VersAusglG geregelte externe Teilung als zweite Ausgleichsform im Versorgungsausgleich bezieht sich ausschließlich auf die in §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG genannten Fälle und ist gegenüber der internen Teilung nachrangig (§ 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG).
Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG muss hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers unterschieden werden zwischen ausgleichsberechtigten Personen, die von ihrem Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG
- Gebrauch gemacht und dabei die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger gewählt haben (bei dieser Alternative hat die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 222 Abs. 2 FamFG fristgerecht nachzuweisen, dass der von ihr gewählte Zielversorgungsträger mit der Wahl einverstanden ist),
- keinen Gebrauch gemacht haben und für die deshalb das Familiengericht gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung als sog. "Auffangversorgungsträger" bestimmt hat (die gesetzliche Rentenversicherung fungiert bei dieser Alternative auch ohne ihr Einverständnis als Auffangversorgungsträger).
Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, bei der die ausgleichsberechtigte Person von ihrem Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG Gebrauch gemacht hat, ist das auszugleichende Anrecht bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit (Rechtskraft) der Entscheidung des Familiengerichts begründet, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung des hierfür aufzuwendenden Kapitalbetrags. Das so begründete Anrecht wirkt sich in diesen Fällen für Bestandsrentner gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ab dem folgenden Kalendermonat auf die Rentenhöhe aus; §§ 120g, 100 Abs. 1 finden keine Anwendung.
Bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, bei der das Familiengericht gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgungsträger bestimmt hat, erfolgt die Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erst durch tatsächliche Zahlung eines Kapitalbetrags an die Deutschen Rentenversicherung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), dessen Höhe sich aus der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts ergibt (§ 222 Abs. 3 FamFG); zahlungspflichtig ist dabei der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). § 120g regelt für diese Fälle, dass die ausgleichsberechtigte Person das Anrecht erst mit dem Zahlungseingang beim Rentenversicherungsträger erwirbt und nicht bereits mit der Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung des Familiengerichts (vgl. auch BGH, Urteil v. 13.2.2013, XII ZB 631/12, und v. 13.4.2016, XII ZB 130/13). Die in § 120g enthaltene Regelung dient dem Schutz des Rentenversicherungsträgers, in dem dieser als "Auffangversorgungsträger" zur Leistung an eine ausgleichsberechtigte Person in den Fällen des § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG erst verpflichtet wird, wenn bei ihm der Gegenwert für das zu begründende Anrecht eingegangen ist.
Rz. 7
Für die Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG sind Teilzahlungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit der für den Ausgleich des Anrechts aufzuwendende Kapitalbetrag in Ausnahmefällen gleichwohl durch Zahlung von Teilbeträgen erfolgt, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person das sich daraus ergebende Anrecht mit dem Zahlungseingang des jeweiligen Teilbetrags (vgl. auch AGVA 1/2010 TOP 2).
Rz. 8
Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zahlungseingangs ist § 6 RV-BZV analog anzuwenden. So gilt z. B. bei Überweisung des Kapitalbetrags auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der 8. Tag vor der Wertstellung als Tag des Zahlungseingangs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RV-BZV); abweichend hiervon könnte der Tag der Belastung oder Einzahlung maßgebend sein, falls dies für die ausgleichsberechtigte Person günstiger ist (§ 6 Abs. 1 Satz Nr. 2 letzter HS RV-BZV). Soweit eine Wertstellung nicht erfolgt ist, gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RV-BZV der Tag der Buchung als ...