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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist gemäß § 133 Nr. 2 für Versicherte zuständig, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 Abs. 4) verrichten. Die Ausübung von knappschaftlichen Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 steht somit einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich. Knappschaftliche Arbeiten werden von Bergbau-Spezialgesellschaften ausgeführt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksunternehmen zusammenhängen. Die ausschließliche bzw. überwiegende Beschäftigung eines Versicherten mit knappschaftlichen Arbeiten ist von den für die Deutsche Steinkohle AG/RAG Aktiengesellschaft[1] tätigen Bergbau-Spezialgesellschaften zu dokumentieren. Ein Versicherter ist überwiegend mit knappschaftlichen Arbeiten i. S. d. Vorschrift beschäftigt, wenn diese mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfassen.

Wegen der Definition des Begriffes der knappschaftlichen Arbeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 134 Abs. 4 verwiesen.

[1] Die Deutsche Steinkohle AG mit Sitz in Essen war ein deutsches Unternehmen der Montanunion, das im April 2019 mit der RAG Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Die RAG Aktiengesellschaft bündelt nach dem Auslaufen des aktiven deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 sämtliche Aktivitäten der damit verbundenen Ewigkeitsaufgaben.

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