Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist gemäß § 133 Nr. 2 für Versicherte zuständig, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 Abs. 4) verrichten. Die Ausübung von knappschaftlichen Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 steht somit einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich. Knappschaftliche Arbeiten werden von Bergbau-Spezialgesellschaften ausgeführt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksunternehmen zusammenhängen. Die ausschließliche bzw. überwiegende Beschäftigung eines Versicherten mit knappschaftlichen Arbeiten ist von den für die Deutsche Steinkohle AG/RAG Aktiengesellschaft[1] tätigen Bergbau-Spezialgesellschaften zu dokumentieren. Ein Versicherter ist überwiegend mit knappschaftlichen Arbeiten i. S. d. Vorschrift beschäftigt, wenn diese mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten umfassen.
Wegen der Definition des Begriffes der knappschaftlichen Arbeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 134 Abs. 4 verwiesen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen