Rz. 11

Seiner Funktion als fachkundiges Gremium entsprechend hat der Beirat die Aufgabe, die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse zu beraten und vorbereitend an ihrer Willensbildung mitzuwirken. Die abschließende Entscheidung bleibt auch in den Angelegenheiten der Seemannskasse den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Maßgabe ihrer durch Gesetz oder Satzung festgelegten Zuständigkeit. Dieser Grundsatz bleibt auch insoweit unberührt, als die Satzung in wesentlichen Belangen der Seemannskasse, etwa wenn wichtige Satzungsbestimmungen, die Umlage oder der Vermögensbestand betroffen sind, vorsehen kann, dass das jeweilige Entscheidungsgremium der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an den Beschlussvorschlag des Beirats gebunden ist, solange dadurch keine Blockade der Beschlussfassung eintritt (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).

 

Rz. 12

Im Rahmen der Beratung der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See behandelt der Beirat die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Soweit den Selbstverwaltungsorganen in Angelegenheiten der Seemannskasse Vorgänge zur Entscheidung zugeleitet werden, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese und eigene Anregungen zur Beschlussfassung sind in schriftlicher Form über die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem zuständigen Selbstverwaltungsorgan zuzuleiten (§ 4 Abs. 1 der Satzung).

 

Rz. 13

Abs. 3 Satz 3 räumt die Berechtigung ein, in der Satzung vorzusehen, dass in wichtigen Angelegenheiten der Seemannskasse, insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. Sofern eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien in derartigen Fällen nicht gelingt, ist eine Entscheidung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde herbeizuführen.

 

Rz. 14

Die vorgenannte Berechtigung wurde in § 4 Abs. 2 der Satzung aufgegriffen, wonach im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über

  • die Satzung der Seemannskasse,
  • die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans der Seemannskasse,
  • die Erhebung und die Höhe der Umlage der Beiträge und Beitragsvorschüsse sowie
  • die der Rücklage zuzuführenden oder zu entnehmenden Beträge

der Beirat einen schriftlich begründeten Vorschlag abgibt, über den die Selbstverwaltungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden haben. Kommt die für eine Entscheidung erforderliche Übereinstimmung zwischen den beteiligten Gremien nicht binnen angemessener Frist zu Stande, legt der Vorsitzende des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Vorgang unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 137e vor.

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