Rz. 4
Gem. § 126 ist die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständig, wenn sie für einen Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund einer versicherten Beschäftigung den letzten Beitrag erhalten hat (Regelzuständigkeit). Darüber hinaus ist die Bundesknappschaft für ein Leistungsverfahren zuständig, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt ein Pflichtbeitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Sonderzuständigkeit; §140 i.d.F. ab 1.1.2002).
Der Kreis der Beschäftigten, für den die Bundesknappschaft die Versicherung durchzuführen hat, ergibt sich aus § 137. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die
|
in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, |
|
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i.S.v. § 138 Abs. 4 verrichten, |
|
bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. |
1.5.1970 - 31.5.1976 |
= |
1 KM |
Pflichtbeitrag knRV aufgrund einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb |
2.5.1976 - 31.1.1992 |
= |
189 KM |
Pflichtbeiträge ArV (LVA Westfalen) aufgrund einer Beschäftigung |
1.2.1992 - 28.2.2002 |
= |
121 KM |
Pflichtbeiträge AnV (BfA) aufgrund einer selbständigen Tätigkeit |
Am 27.1.2002 beantragte der Versicherte wirksam die Leistung einer Regelaltersrente gem. § 35.
Lösung:
Grundsätzlich ist der letzte wirksame Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (= Beginn des Leistungsverfahrens) für die Bestimmung des für ein Leistungsverfahren zuständigen Rentenversicherungsträgers maßgeblich (§ 126 Abs. 1). Im Zeitpunkt der Antragstellung wurden Pflichtbeiträge für eine versicherte selbständige Tätigkeit zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Träger der Angestelltenversicherung gezahlt, so dass nach der Regelzuständigkeit des § 126 Abs. 1 für das Leistungsverfahren grundsätzlich die BfA zuständig wäre. Nach der Sonderzuständigkeitsregelung des § 140 ist im vorliegenden Beispiel jedoch die Bundesknappschaft für die Feststellung und ggf. Zahlung der beantragten Leistung zuständig, weil für den Versicherten im Laufe seines Versicherungslebens ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Rz. 5
Die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft (§ 140) gilt nur für Leistungen und nicht etwa für die Durchführung einer Versicherung; sie geht den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§§ 126, 128 bis 130, 133 bis 135) und den Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Seekasse (§§ 131, 135) sowie der Bahnversicherungsanstalt (§135) vor.
Rz. 6
Nach § 140 in der bis zum 31.12.2001 maßgebenden Fassung war die Bundesknappschaft für die Feststellung und Zahlung von Leistungen nur zuständig, wenn für einen Versicherten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt oder nach §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt war. Soweit am 31.12.2001 ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig war, weil für einen Versicherten lediglich 1 bis 59 Wartezeitmonate zur knappschaftlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden konnten, ist die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3 zu beachten.