Rz. 18

Der Bezug von Übergangsgeld bewirkt,

  • dass eine bereits bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin erhalten bleibt,
  • dass Beiträge zur Rentenversicherung als entrichtet gelten und sich dadurch der Zahlbetrag einer späteren Versichertenrente (z.B. Altersrente) erhöht,
  • dass eine bestehende Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung fortbesteht und bei späterer Arbeitslosigkeit ein längerer Anspruch für z.B. das Arbeitslosengeld erreicht wird.

Die Beiträge zu allen Versicherungszweigen berechnet und zahlt allein der Rentenversicherungsträger; einen sogenannten Versichertenanteil - das ist der Teil, mit dem sich der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge selbst zu beteiligen hat - gibt es beim Übergangsgeld nicht.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.3 zu § 21 verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge