Rz. 14

Besonderheiten ergeben sich für Anwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung, da die allgemeine Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher war als in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung. Dem trägt Satz 2 Rechnung, der eine besondere Umrechnung dieser knappschaftlichen Anrechte vorsieht (vgl. auch GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 2).

 

Rz. 14a

Für die Umrechnung von Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 96a Abs. 1 RKG) in Entgeltpunkte gilt nach § 264 Satz 2 folgende Formel:

 
Werteinheiten gemäß § 96a Abs. 1 RKG x

Allgemeine Bemessungsgrundlage =

Entgeltpunkte der KnV für 1991 (33.499,00 DM)
Allgemeine Bemessungsgrundlage der ArV und AV 1991 (33.149,00 DM) x 100
 

Rz. 15

Bei gleich hohem Anwartschaftsbetrag ergaben sich in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung höhere Werteinheiten als in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Mit dem zusätzlichen Rechenschritt wird sichergestellt, dass Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe wie in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung berücksichtigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge