Rz. 14
Besonderheiten ergeben sich für Anwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung, da die allgemeine Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher war als in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung. Dem trägt Satz 2 Rechnung, der eine besondere Umrechnung dieser knappschaftlichen Anrechte vorsieht (vgl. auch GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 2).
Rz. 14a
Für die Umrechnung von Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 96a Abs. 1 RKG) in Entgeltpunkte gilt nach § 264 Satz 2 folgende Formel:
Werteinheiten gemäß § 96a Abs. 1 RKG | x | Allgemeine Bemessungsgrundlage = Entgeltpunkte der KnV für 1991 (33.499,00 DM) |
Allgemeine Bemessungsgrundlage der ArV und AV 1991 (33.149,00 DM) | x | 100 |
Rz. 15
Bei gleich hohem Anwartschaftsbetrag ergaben sich in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung höhere Werteinheiten als in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Mit dem zusätzlichen Rechenschritt wird sichergestellt, dass Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe wie in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung berücksichtigt werden.
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