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Das Auskunftsersuchen darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen, ansonsten ist eine Übermittlung nach § 74a nicht zulässig. Lange Bearbeitungszeiten dürfen z. B. nicht dazu führen, dass Ersuchen unter Hinweis auf die 6-Monats-Frist abgelehnt werden.
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