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Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Einrichtung. Abs. 2 Satz 2 hat Bedeutung für die Rentenversicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und für die Arbeitslosenversicherung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).

Liegt ein Fall der Ausstrahlung (§ 4) vor, ist Abs. 2 Satz 2 nicht anwendbar. Der Beschäftigungsort bestimmt sich dann nach § 9 Abs. 6 (Fortbestehen des bisherigen Beschäftigungsortes bzw. Betriebssitz).

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