Rz. 4

Zum Nachweis des Arbeitsentgelts des letzten Kalenderjahres (§ 18b Abs. 2) wie auch des laufenden Arbeitsentgelts in den Fällen des § 18b Abs. 4 sind vor allem Arbeitgeberbescheinigungen geeignet (vgl. Rz. 7 ff.).

Soweit es insbesondere um Dienstbezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und andere vergleichbare Einkünfte geht, müssen diese durch eine Bescheinigung des Dienstherrn nachgewiesen werden.

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