Rz. 5
Da sich die vorläufige Haushaltsführung nur auf die Ausgaben bezieht, ist eine vorläufige Haushaltsführung für die Verpflichtungsermächtigungen und die Einnahmen nicht vorgesehen.
Rz. 6
Die vorläufigen Ausgabeermächtigungen sind dahingehend begrenzt, dass nur solche Ausgaben geleistet werden dürfen, die unvermeidbar sind, d. h., sachlich notwendig und zeitlich unaufschiebbar, also nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können, um die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Zwecke zu erreichen. In Abs. 1 Nr. 1 sind dabei die rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben genannt, in Abs. 1 Nr. 2 sind Maßnahmen genannt, die in einem Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligt wurden und fortgesetzt werden sollen. Hierdurch sollen unwirtschaftliche Verzögerungen, insbesondere bei größeren (Bau-)Maßnahmen verhindert werden. Das heißt, neue Maßnahmen dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht begonnen werden. Der Umfang der vorläufigen Haushaltsführung ist vom Vorstand zu beschließen, wobei im Einzelnen festzulegen sind:
- eine betragsmäßige Festlegung der Ausgabenhöchstgrenze für alle betroffenen Haushaltsstellen, bei denen rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakte oder privatrechtlicher Vertragsbeziehungen bestehen;
- diejenigen Haushaltsstellen, bei denen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ein Ermessensspielraum nicht gegeben ist und Ausgaben deshalb ohne Bindung an einen Höchstbetrag geleistet werden müssen;
- eine Feststellung jener Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, die fortzuführen sind, da für sie in Vorjahren bereits Beträge bewilligt worden sind, und die Feststellung der für die Fortführung benötigten Ausgabeermächtigungen;
- Grundsätze für die Stellenbewirtschaftung, die insbesondere berücksichtigen, dass im noch nicht in Kraft getretenen Haushaltsplan vorgesehene neue Planstellen/Stellen nicht besetzt werden dürfen.
Die Ausgabenhöchstgrenze wird i. d. R. der jeweilige Ausgabenansatz in dem noch nicht in Kraft getretenen Haushaltsplan sein. Ersatzweise ist auf den Haushaltsplan des Vorjahres zurückzugreifen. Bei den fortzuführenden Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen Beträge in einem der Vorjahre, nicht speziell in dem zuletzt abgelaufenen Jahr, bewilligt worden sein. Maßgebend ist auch nicht der tatsächliche Beginn der jeweiligen Maßnahme.
Es besteht die Möglichkeit von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73.
Rz. 7
Verpflichtungsermächtigungen sind durch den Haushaltsplan geschaffene Ermächtigungen, neue Verpflichtungen mit Kassenwirksamkeit (Zahlungswirksamkeit) in künftigen Haushaltsjahren einzugehen. Sie werden im laufenden Haushaltsjahr nicht kassenwirksam. Sie ermächtigen allein dazu, Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu begründen und sind somit nach den Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung ebenso ausgeschlossen wie neue Zahlungsverpflichtungen mit Kassenwirksamkeit im laufenden Haushaltsjahr.
Wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann, können jedoch nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsjahres bis zum Inkraftsetzen des Haushaltsplanes weiter "verwendet" werden. Sie sind jedoch nach dem Inkrafttreten des Haushaltsplans auf die für denselben Zweck vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Als Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist bei den Trägern der Sozialversicherung § 18 Abs. 1 Satz 2 SVHV einschlägig. Für die Bundesagentur für Arbeit findet die SVHV nach § 78 Satz 1 SGB IV keine Anwendung. Für sie gilt analog § 77a SGB IV i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 BHO.
Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre für laufende Geschäfte dürfen nach § 75 Abs. 2 auch vor dem Inkrafttreten des Haushaltsplans eingegangen werden. Da in dieser Phase jedoch Ausgaben für neue Maßnahmen und das Eingehen neuer Verpflichtungen mit Kassenwirksamkeit im laufenden Haushaltsjahr grundsätzlich ausgeschlossen sind, dürfte diese Ermächtigung eine eher untergeordnete Bedeutung haben. Im Übrigen kann der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und 3 einzuwilligen.
Rz. 8
Für die Einnahmen ist keine vorläufige haushaltsrechtliche Ermächtigung vor dem Inkraftsetzen des Haushaltsplans erforderlich. Nach § 76 Abs. 1 sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, völlig unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sie im Haushaltsplan veranschlagt sind.