Rz. 3
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 15, 16):
"Die Regelung legt verbindlich fest, dass Wertguthaben nur noch einheitlich als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden können und eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit zukünftig nicht mehr möglich ist. Nachteile für die Beschäftigten und Arbeitgeber sind hierdurch nicht erkennbar und dürften auch nicht entstehen. Hiervon ist nicht die Einbringung von Arbeitszeit in das Wertguthaben betroffen. Dies ist unverändert möglich. Zudem legt die Vorschrift fest, dass das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzubringen ist. Maßgebend ist somit das Bruttoentgelt im Zeitpunkt der Einbringung. Eine Regelung, wem die Rendite aus der Anlage zusteht, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensverordnung (BVV) – vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) sind Aufzeichnungen des Arbeitgebers über beitragspflichtige Arbeitsentgelte entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet. Umgekehrt bedeutet dies, dass mit Ausnahme von sehr geringen Wertguthaben, also solchen mit einem Freistellungsumfang von deutlich weniger als zwei Monaten, bereits heute für alle Wertguthaben oberhalb dieses Wertes vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen Aufzeichnungen über das dem Arbeitszeitwert des Wertguthabens zugrunde liegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt vorgehalten werden müssen. Des Weiteren muss für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls der Zeitwert von Einbringungen in das Wertguthaben als Arbeitsentgelt umgerechnet werden, um die mögliche Beitragsfreiheit zu dokumentieren. Daneben muss berücksichtigt werden, dass im Fall der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV durch die Träger der Rentenversicherung keine effiziente, einheitliche und übersichtliche Prüfung ermöglicht wird, wenn Wertguthaben in einem Fall als Arbeitszeitguthaben und im anderen Fall als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden und die Träger der Rentenversicherung die hierdurch erforderlichen Umrechnungen im Einzelfall nachhalten müssen."
Rz. 4
Durch Abs. 1 a. F. wurden die Vertragsparteien bis zum Inkrafttreten des Flexi II-Gesetzes (vgl. Rz. 1) verpflichtet, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung der Wertguthaben und der auf sie entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Arbeitgeberinsolvenz dienen. Verstöße hiergegen waren sanktionslos. Seit Inkrafttreten des Flexi II-Gesetzes gilt: Die Vorschrift legt verbindlich fest, dass Wertguthaben nur noch einheitlich als Langzeitkonten in der Form von Arbeitsentgeltguthaben geführt werden können und eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit nicht mehr möglich ist. Arbeitszeitguthaben sind nach Satz 2 in Arbeitsentgelt umzurechnen. Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziele haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (z. B. Pflegezeit, Sabbatical) gedacht sind (zum Thema Langzeitarbeitszeitkonten auf dem Prüfstand – Rahmenbedingungen und Interessenkonflikte ausführlich Böhm, ArbRB 2015 S. 19). Derartige Konten sind zwingend in Geld zu führen. Hierdurch wird allerdings die Flexibilität der Betriebe eingeschränkt (hierzu Böhm, a. a. O.; vgl. auch Beste, DB 2014 S. 1016: Förderung von Zeitwertkonten: Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bei Einzelrückdeckung im Verpfändungsmodell). Damit wird finanzmarktorientierten Zeitwertkontenmodellen ein Vorrang eingeräumt mit der Folge, dass die eingebrachten Arbeitszeitguthaben nicht mehr über Gehaltssteigerungen "verzinst" werden können, sondern sich an Finanzmarktrenditen koppeln. Die Finanzkrise zeigt die Nachteile eines solchen Ansatzes auf. Der Höhe des auszuzahlenden Wertguthabens ist gerade auf lange Sicht (z. B. vorgezogener Ruhestand) für den Beschäftigten nicht verlässlich bestimmbar. Zwar beinhaltet er – was aus Sicht der Beschäftigten positiv zu werten ist – die Sicherheit, zumindest die eingezahlten Beträge zurück zu erhalten. Die Anlagevorschriften in Abs. 3 verhindern zudem allzu risikoreiche Anlagestrategien, aber Unsicherheiten in der Lebensplanung bleiben in einem großen Ausmaß bestehen (so Ausschussdrucks. 16 [11] 1119 S. 31).
Rz. 5
Ungeachtet dessen ist die Regelung sinnvoll, denn hierdurch wird ein deutliches Unterscheidungsmerkmal zu bislang geführten Zeit- und Beschäftigungssicherungskonten eingeführt. Von der Regelung ist nicht die Einbringung von Arbeitszeit in das Wertguthaben betroffen. Dies ist unverändert möglich. Insofern ist ein umfassender Bestandsschutz für bereits in Form von Arbeitszeit geführte Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur bislang in Zeit geführte Konten fortgeführt werd...