Rz. 9
Mit den Einschränkungen in Abs. 2 soll neben Abs. 1 eine weitere Sicherung für Wertguthaben geschaffen werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 17): "Wird der Arbeitgeber insolvent, erleiden Wertguthaben häufig einen totalen Verlust, weil sie mangels Trennung vom übrigen Betriebs- und Anlagevermögen des Arbeitgebers und Übertragung auf einen Dritten vollständig in der Insolvenzmasse aufgehen und die Beschäftigten – abgesehen von den Fällen einer Sanierung des Unternehmens – im günstigsten Fall nur noch einen Bruchteil ihres Wertguthabens als Quote bei der Verteilung (§ 187 ff. InsO) beanspruchen können. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass Wertguthaben im Regelfall aus Vergütungsansprüchen des Beschäftigten für bereits erbrachte Arbeitsleistung bestehen und damit nicht mehr zur alleinigen Disposition des Arbeitgebers stehen können. Nur der Umstand, dass der Beschäftigte diesen Vergütungsanspruch zum Zwecke der damit erdienten Freistellung von der Arbeitsleistung in das Wertguthaben überführt hat, darf nicht dazu führen, dass im Falle der Insolvenz diese Ansprüche des Beschäftigten zur allgemeinen Insolvenzmasse zählen (§ 35 InsO) und der Beschäftigte lediglich nur noch die Rechte eines allgemeinen Insolvenzgläubigers hat. Dies bedeutete in der Vergangenheit eine Schlechterstellung des Beschäftigten mit einem Wertguthaben gegenüber dem Beschäftigten, der sich seine Vergütungsansprüche bereits hat auszahlen lassen und auf eine Einbringung in ein Wertguthaben verzichtet hat. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, das dem Beschäftigten zustehende Wertguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers und unabhängig von der ohnehin bestehenden Insolvenzschutzverpflichtung durch § 7e in besonderer Weise vor dem Verlust in der Insolvenz zu schützen. Daher ordnet die Vorschrift an, dass Wertguthaben durch Dritte zu führen sind, die im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einstehen. Diese Vorgaben werden insbesondere durch Treuhandmodelle gewährleistet. Sie stellen die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicher. Die Abtrennung des Wertguthabens vom Vermögen des Arbeitgebers umfasst auch die auf diese Entgeltbestandteile zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge. Als Ausnahme von einer vollständigen Führung durch Dritte werden andere geeignete Sicherungsformen zugelassen. Dies gilt namentlich für Versicherungsmodelle und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung."
2.2.1 Treuhandverhältnis (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 10
Der Gesetzgeber bestimmt in Abs. 2 Satz 1, wie das Wertguthaben zu verwalten und finanzieren ist. Wertguthaben können unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt werden, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einsteht. Das Gesetz führt hierzu als Beispiel ("insbesondere") das Treuhandverhältnis auf, sofern die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und seine Anlage auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Der Rückforderungsausschluss bei der Führung von Wertguthaben durch einen Dritten schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber sich vom Dritten die Leistungen erstatten lassen kann, die er aufgrund der Wertguthabenvereinbarung an den Arbeitnehmer erbracht hat (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 185).
Rz. 11
Die Sicherung muss dann greifen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird, d. h. an einem dauernden Mangel an Zahlungsmitteln leidet (vgl. Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 554). Im Übrigen bleibt es weiterhin den Parteien überlassen, wie sie die Sicherung ausgestalten. Ein Wertguthaben muss aber zumindest so gesichert sein, dass es im Fall der Arbeitgeberinsolvenz nicht in die Masse fällt und der Arbeitnehmer sich mit der Quote eines einfachen Insolvenzgläubigers zufrieden geben muss. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber einen Katalog (allein) geeigneter Sicherungsmaßnahmen nicht verbindlich vorgegeben. Zumindest aber bestimmt § 7e Abs. 2 nunmehr, dass Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen sind. Hierzu nennt das Gesetz z. B. das Treuhandmodell, mittels dessen das Wertguthaben durch einen externen Treuhänder verwaltet wird. Das bedeutet, dass das Wertguthaben unmittelbar in das Vermögen eines Treuhänders übertragen wird und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto erfolgen muss. Daneben sind Sicherungen in Form einer Versicherung oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell möglich (§ 7e Abs. 2 Satz 2).
Rz. 12
Dabei erweist sich das Rückführungsverbot als problematisch; denn es führt dazu, dass der Arbeitgeber die beim Treuhänder angelegten Mittel auch nicht zur Finanzierung des Wertguthabens nutzen darf. Da der Gesetzgeber hier aber wohl die gängigen Cont...