Rz. 9

Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Berufsausbildung. Eine Befristung bewirkt, dass ein Entziehungsbescheid nicht mehr erforderlich wird und damit auch weitere (gerichtliche) Auseinandersetzungen nach Ablauf der Rentenleistungen nicht stattfinden. Besteht über den genannten Zeitpunkt des Fristendes hinweg ein Anspruch auf Rente, kann ggf. erneut befristet werden. Es verbleibt jedoch für die (verlängerte) Rente beim ursprünglichen Rentenbeginn, so dass eine Neuberechnung nicht erforderlich ist.

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