0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind dann diese Änderungen endgültig umgesetzt worden. Eine redaktionelle Änderung erfolgte dann noch durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersrentenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 eine Klarstellung hinsichtlich des Rentenbeginns bei Verlängerung einer befristeten Rente erfolgt. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. S. 1008) hat mit Wirkung zum 22.4.2015 Abs. 6 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben. Die Abs. 3 und 4 betreffen eine Rentenbefristung in den Fällen, in denen Kinder erzogen werden. Abs. 5 stellt entsprechend der früheren Regelung klar, dass eine Rentenleistung mit Ablauf des Sterbemonats endet. Abs. 6 verhält sich zum Ende der Rentenzahlungen an Verschollene.
Mit der klarstellenden Neufassung der Abs. 2 bis 4 reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.10.1996, 4 RA 31/96; Beschluss v. 2.5.2005, B 4 RA 212/04 B). Nach dieser Rechtsprechung stellt die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine zunächst bewilligte befristete Erwerbsminderungsrente einen neuen Leistungsfall mit neuem Rentenbeginn dar. Neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen wäre damit eine Neuberechnung auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich. Mit der neuen Formulierung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Eine Folgerente ist also ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Rente im Anschluss an die Befristung als unbefristete Rente zu leisten ist. Auch hier ist eine Neuberechnung nicht vorzunehmen. Die Neuregelung dient der Gleichbehandlung von Beziehern befristeter und unbefristeter Renten. Zudem verhindert sie einen unangemessenen Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungsträger, da Neuberechnungen in den meisten Fällen nicht zur Änderung des Rentenzahlbetrages führen und Rentenminderungen aufgrund des durch § 88 vermittelten Besitzschutzes ausgeschlossen sind (BT-Drs. 16/3794 S. 37).
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenende bei Befristung
Rz. 2
Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch Zeitablauf seine Wirkung (§ 39 Abs. 2 SGB X). Dies gilt auch dann, wenn die Rente irrtümlich weitergezahlt wird. Das hat zur Folge, dass über einen eventuell weiteren Rentenanspruch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen (nicht des Rentenbeginns) durch einen erneuten Bescheid aufgrund eines neuen und selbständigen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist die vorherige Zeitrentenbewilligung rechtlich ohne Bedeutung. Es ist vielmehr allein zu prüfen, ob ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Rente gegeben sind. Dabei ist es unerheblich, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i. S. v. § 48 SGB X geändert haben oder nicht. Abs. 3 bestimmt, dem Grundsatz aus § 99 folgend, dass eine Änderung immer nur zum Monatsende erfolgen kann. Insoweit wird das Monatsprinzip aufrechterhalten.
Rz. 3
Vor Ablauf des im Bescheid genannten Termins kann sich ein anderer Beendigungsgrund für die Rentenleistung ergeben. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, ist ggf. § 100 i. V. m. § 48 SGB X anzuwenden. Dadurch kann sich vor dem festgesetzten Wegfalltermin eine Änderung in der Rentenhöhe ergeben bzw. kann die Rente völlig entfallen. Auch dann erfolgt die Änderung zum Monatsende.
2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit
Rz. 4
Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31...