Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die von ihnen zu erbringenden laufenden Geldleistungen – mit Ausnahme des Übergangsgeldes – durch die Deutsche Post AG aus. Darüber hinaus sind die Rentenversicherungsträger nach Abs. 1 Satz 2 ermächtigt ("können"), auch andere als laufende Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen zu lassen. Dazu zählen neben Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung grundsätzlich auch laufende Geldleistungen und Einmalzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die allerdings traditionell über einen eigenen Rentenzahldienst verfügt.
Abs. 2 regelt, dass sich der gesetzliche Auftrag der Deutschen Post AG auch auf Arbeiten zur Anpassung von Renten erstreckt und dass auch dieser Auftrag die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Rentenversicherungsträger umfasst.
Rz. 4
Abs. 3 regelt die Überwachung des Vorliegens der Zahlungsvoraussetzungen, die Pflicht zur Erstellung statistischen Materials für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie zur Ausstellung von Rentenausweisen durch die Deutsche Post AG.
Rz. 5
Satz 1 des Abs. 4 normiert die Verantwortung der Rentenversicherungsträger in Anlehnung an § 89 Abs. 2 SGB X. Darüber hinaus modifiziert Abs. 4 Satz 2 den § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I insoweit, als Leistungsempfänger Änderungen, die für die Auszahlung ihrer laufenden Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen sollten.
Nach Abs. 5 erhält die Deutsche Post AG zur Auszahlung der Geldleistungen angemessene Vorschüsse, die von den Rentenversicherungsträgern rechtzeitig monatlich zu zahlen sind und deren Höhe für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt werden. Letztlich bestimmt Abs. 6, dass die Deutsche Post AG darüber hinaus Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Rentenzahldienst hat und dass die Träger der Rentenversicherung auch hierfür Vorschusszahlungen zu leisten haben.
Rz. 6
Bei der Auszahlung der Renten bedienten sich die Träger der allgemeinen Rentenversicherung traditionell der Hilfe der Reichspost/Deutschen Bundespost, jetzt Deutsche Post AG. Diese Zusammenarbeit wurde auch nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 fortgesetzt.
Rz. 7
Aufgrund der in § 120 enthaltenen Verordnungsermächtigung wurde die Renten Service Verordnung (RentSV) v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) erlassen, die das Verfahren und die technische Abwicklung der Auszahlung von laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG sowie deren Rechte und sonstige Aufgaben für die Träger der Rentenversicherung regelt.