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Soweit die Deutsche Post AG gemäß § 119 Abs. 1 laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie gemäß § 119 Abs. 2 im Namen des jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgers auch die Arbeiten zur Anpassung dieser Geldleistungen durch. Dies setzt allerdings das Vorliegen eines Anpassungsauftrags der Rentenversicherungsträger voraus, der die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten hat, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind (§ 17 Abs. 1 und 2 RentSV i. V. m. § 120 Nr. 1). Der Renten Service hat aufgrund des Anpassungsauftrags die Berechnung der Anpassungen vorzunehmen, Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Rentenversicherungsträgers an die Zahlungsempfänger zu versenden und die neuen Zahlbeträge anzuweisen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 RentSV). Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung innehaben (z. B. nach § 48 SGB I), erhalten keine Anpassungsmitteilung; diese ist dann ausschließlich dem Rentenberechtigten zu übersenden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 RentSV).

Nach Durchführung der Rentenanpassungen hat der Renten Service der Deutschen Post AG die Träger der Rentenversicherung über die Höhe der neuen Rentenzahlbeträge zu informieren (§ 19 Abs. 1 RentSV).

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