Rz. 31

§ 120a Abs. 4 beinhaltet eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern; danach besteht der Anspruch nur, wenn am Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6)

  • in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern und
  • im Fall von § 120a Abs. 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner

25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind; dabei sind auch die rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen, die zeitlich vor Beginn der jeweiligen Splittingzeit liegen.

Diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Durchführung eines Rentensplittings soll eine ungerechtfertigte Begünstigung von Personen vermeiden, die den Schwerpunkt ihrer Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. in der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung) begründet haben.

 

Rz. 32

Die Splittingzeit endet gemäß § 120a Abs. 6 in den Fällen des

  • § 120a Abs. 3 Nr. 1, in denen beide Ehegatten/Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Anspruch auf Vollrente wegen Alters haben, mit dem Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung zum ersten Mal vorgelegen hat (= z. B. mit dem Kalendermonat, in dem der jüngste Ehegatte/Lebenspartner seine Regelaltersgrenze erreicht),
  • § 120a Abs. 3 Nr. 2, in denen ein Ehegatte/Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Anspruch auf Vollrente wegen Alters hat und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht, mit dem zeitlich zuletzt eingetretenen Ereignis,
  • § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführt, mit dem Kalendermonat, in dem der andere Ehegatte/Lebenspartner gestorben ist.
 

Rz. 33

Zu den nach § 120a Abs. 4 für die Durchführung eines Rentensplittings erforderlichen 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten, die am Ende der jeweiligen Splittingzeit vorliegen müssen, zählen gemäß § 54 Abs. 1 im Einzelnen

  • Beitragszeiten (§§ 55 Abs. 1, 247, 248, 249 Abs. 1, 249a),
  • beitragsfreie Zeiten (= Anrechnungszeiten gemäß §§ 58, 252, 252a, 253, Zurechnungszeit gemäß §§ 59, 253a, Ersatzzeiten gemäß § 250),
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder wegen Pflege (§ 249b).

Als Beitragszeiten sind dabei grundsätzlich Zeiten zu berücksichtigen, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Abweichend von diesem Grundsatz sind folgende Beitragszeiten nicht anzurechnen:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Verzichts auf Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 für Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und trotz des Bezugs einer Vollrente wegen Alters gezahlt werden,
  • freiwillige Beiträge, die nach dem Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) für Zeiten gezahlt worden sind, die in der Splittingzeit liegen; dies gilt allerdings nicht, wenn die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 vor dem Ende der Splittingzeit durch ein Renten- oder Beitragsverfahren unterbrochen worden ist (§ 198 Satz 1) und die freiwilligen Beiträge nach Abschluss dieses Verfahrens innerhalb einer vom Rentenversicherungsträger bestimmten angemessenen Frist tatsächlich gezahlt worden sind.

Zu den 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 120a Abs. 4) zählen ebenfalls nicht Kalendermonate, die sich nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs (§ 52 Abs. 1), eines (früheren) Rentensplittings (§ 52 Abs. 1a) oder aufgrund der Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien/von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung (§§ 52 Abs. 2, 244a) ergeben. Nach dem Wortlaut der §§ 52, 244a sind die danach anzurechnenden Kalendermonate nur bei der Prüfung von Wartezeiten für Rentenansprüche zu berücksichtigen; es handelt sich hierbei somit nicht um rentenrechtliche Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1.

Rentenrechtliche Zeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zurückgelegt worden sind, werden dagegen den in § 120a Abs. 4 geforderten 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet, wenn mindestens 1 Beitrag (auch außerhalb der Splittingzeit) zur deutschen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt (vgl. auch FAVR 1/2002 TOP 10, Auslegungsfrage zu § 120a).

 

Rz. 34

Darüber hinaus wird in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 zusätzlich zu den bis zum Todesmonat zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 noch eine fiktive rentenrechtliche Zeit hinzugerechnet. Dabei werden die Kalendermonate vom Todesmonat[1] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners in dem Verhältnis zusätzlich berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners von seinem 17. L...

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