Rz. 41

Besteht gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings, sind die in der sog. Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften beider Ehegatten/Lebenspartner zu ermitteln und partnerschaftlich zu teilen. Nach § 120a Abs. 6 Satz 1 umfasst die Splittingzeit den Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entstanden ist.

Entsteht der Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn (§ 120a Abs. 6 Satz 2).

 

Beispiel 1:

 
Ehemann geboren am 5.5.1985
Ehefrau geboren am 20.7.1990
Eheschließung am 15.12.2012
Todestag des Ehemannes und Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 20.2.2023

Lösung:

Die Splittingzeit umfasst gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.12.2012 (Kalendermonat der Eheschließung) bis zum 28.2.2023 (Ablauf des Todesmonats).

 

Beispiel 2:

 
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 2.3.2023
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 19.6.2023
Eheschließung am 4.1.2002
Beginn der Vollrente wegen Alters gemäß §§ 236, 99 Abs. 1 für den Ehemann 1.5.2020
Beginn der Vollrente wegen Alters gemäß §§ 235, 99 Abs. 1 für die Ehefrau 1.7.2023

Lösung:

Im vorliegenden Beispiel ist das Erreichen der Regelaltersgrenze der Ehefrau am 19.6.2023, bei gleichzeitigem Bezug von Vollrenten wegen Alters beider Ehegatten, das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für den Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1. Die Splittingzeit umfasst somit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.1.2002 (Kalendermonat der Eheschließung) bis zum 30.6.2023 (Ablauf des Monats, in dem die Ehefrau ihre Regelaltersgrenze erreicht hat).

 
Praxis-Beispiel
 
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 2.3.2023
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 19.6.2023
Eheschließung 4.1.2002
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) für den Ehemann 1.4.2020

Die Ehefrau hat wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit keinen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 235).

Lösung:

Im vorliegenden Beispiel ist das Erreichen der Regelaltersgrenze der Ehefrau am 19.6.2023 das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für einen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 2, da der Ehemann bereits am 2.3.2023 seine Regelaltersgrenze erreicht hatte und seit dem 1.4.2020 eine Vollrente wegen Alters bezieht. Die Splittingzeit umfasst damit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2023 (Ablauf des Monats, in dem die Ehefrau ihre Regelaltersgrenze erreicht hat).

 
Praxis-Beispiel
 
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 2.3.2023
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) 19.6.2023
Eheschließung 4.1.2002
Bezug einer Teilrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) durch den Ehemann vom 1.4.2020 bis 30.9.2023
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 235, 99 Abs. 1) für den Ehemann 1.10.2023
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) für die Ehefrau 1.8.2020

Lösung:

Im vorliegenden Beispiel ist der Beginn der letzten Vollrente wegen Alters am 1.10.2023 nach Erreichen der Regelaltersgrenze beider Ehegatten das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für den Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 1; in diesen Fällen endet die Splittingzeit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 2 mit dem Kalendermonat vor dem Leistungsbeginn (§ 120a Abs. 6 Satz 2). Insgesamt umfasst damit die Splittingzeit die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.9.2023 (§ 120a Abs. 6 Satz 1 und 2).

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