Rz. 41
Besteht gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings, sind die in der sog. Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften beider Ehegatten/Lebenspartner zu ermitteln und partnerschaftlich zu teilen. Nach § 120a Abs. 6 Satz 1 umfasst die Splittingzeit den Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entstanden ist.
Entsteht der Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn (§ 120a Abs. 6 Satz 2).
Beispiel 1:
Ehemann geboren am | 5.5.1985 |
Ehefrau geboren am | 20.7.1990 |
Eheschließung am | 15.12.2012 |
Todestag des Ehemannes und Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 | 20.2.2023 |
Lösung:
Die Splittingzeit umfasst gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.12.2012 (Kalendermonat der Eheschließung) bis zum 28.2.2023 (Ablauf des Todesmonats).
Beispiel 2:
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 2.3.2023 |
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 19.6.2023 |
Eheschließung am | 4.1.2002 |
Beginn der Vollrente wegen Alters gemäß §§ 236, 99 Abs. 1 für den Ehemann | 1.5.2020 |
Beginn der Vollrente wegen Alters gemäß §§ 235, 99 Abs. 1 für die Ehefrau | 1.7.2023 |
Lösung:
Im vorliegenden Beispiel ist das Erreichen der Regelaltersgrenze der Ehefrau am 19.6.2023, bei gleichzeitigem Bezug von Vollrenten wegen Alters beider Ehegatten, das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für den Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1. Die Splittingzeit umfasst somit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.1.2002 (Kalendermonat der Eheschließung) bis zum 30.6.2023 (Ablauf des Monats, in dem die Ehefrau ihre Regelaltersgrenze erreicht hat).
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 2.3.2023 |
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 19.6.2023 |
Eheschließung | 4.1.2002 |
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) für den Ehemann | 1.4.2020 |
Die Ehefrau hat wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit keinen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 235).
Lösung:
Im vorliegenden Beispiel ist das Erreichen der Regelaltersgrenze der Ehefrau am 19.6.2023 das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für einen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 2, da der Ehemann bereits am 2.3.2023 seine Regelaltersgrenze erreicht hatte und seit dem 1.4.2020 eine Vollrente wegen Alters bezieht. Die Splittingzeit umfasst damit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 1 die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2023 (Ablauf des Monats, in dem die Ehefrau ihre Regelaltersgrenze erreicht hat).
Ehemann, geboren am 2.4.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 2.3.2023 |
Ehefrau, geboren am 20.7.1957, Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 = 65 Jahre + 11 Monate) | 19.6.2023 |
Eheschließung | 4.1.2002 |
Bezug einer Teilrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) durch den Ehemann | vom 1.4.2020 bis 30.9.2023 |
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 235, 99 Abs. 1) für den Ehemann | 1.10.2023 |
Beginn der Vollrente wegen Alters (§§ 236, 99 Abs. 1) für die Ehefrau | 1.8.2020 |
Lösung:
Im vorliegenden Beispiel ist der Beginn der letzten Vollrente wegen Alters am 1.10.2023 nach Erreichen der Regelaltersgrenze beider Ehegatten das zeitlich zuletzt eingetretene Ereignis für den Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 1; in diesen Fällen endet die Splittingzeit gemäß § 120a Abs. 6 Satz 2 mit dem Kalendermonat vor dem Leistungsbeginn (§ 120a Abs. 6 Satz 2). Insgesamt umfasst damit die Splittingzeit die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.9.2023 (§ 120a Abs. 6 Satz 1 und 2).
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