Rz. 11
In gleichem Maße wie bei einem Austausch zwischen den Rentenversicherungsträgern (§ 148 Abs. 3) soll auch ein automatisiertes Abrufverfahren hinsichtlich der Dateisysteme der Datenstelle genutzt werden können. Entsprechend galt es, den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen eine automatisierte Zugriffsmöglichkeit hinsichtlich der Dateisysteme der Datenstelle zu ermöglichen. Zu den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen kommen noch die Behörden der Zollverwaltung (früher: Hauptzollämter) sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt (seit 29.6.2002), hinzu. Dadurch wird unter anderem die Arbeit der Sozialversicherungsträger bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit unterstützt, etwa durch Prüfung, ob der Sozialversicherungsausweis mitgeführt wird und ob die Meldungen der Arbeitgeber abgegeben wurden. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedarf es auch der Nachfrage bei der Datenstelle, die nach Abs. 4 im Online-Verfahren zulässig ist. Jede Einrichtung eines Abrufverfahrens ist jedoch dem zuständigen Datenschutzbeauftragten anzuzeigen (§ 79 Abs. 3 SGB X). Die zum 1.1.2009 vorgenommene Änderung von Satz 1 ermöglicht den Trägern der Unfallversicherung zur Feststellung von möglichen Regressansprüchen bei illegaler Beschäftigung auf die Stammsatzdatei der Rentenversicherungsträger zuzugreifen. Da es gerade in den ersten Wochen einer Beschäftigung sehr häufig zu Unfällen kommt, ist der Abgleich der Meldedaten aus den Sofortmeldungen z. B. im Baugewerbe mit den Angaben im Leistungsantrag von großer Bedeutung (BR-Drs. 544/08 S. 28).
Rz. 12
Mit Abs. 5 Satz 2 wird sichergestellt, dass ein automatisierter Datenabruf durch die Deutsche Post AG, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden nicht unbegrenzt möglich ist. Er soll nur insoweit ermöglicht werden, wie die in § 148 Abs. 3 genannten Aufgaben dieser Stellen es verlangen. Deshalb ist ein Online-Abruf für die Deutsche Post AG nur möglich, soweit er für die Berechnung und Auszahlung von Sozialleistungen notwendig ist. Die Versicherungsämter und Gemeindebehörden, die ab 29.6.2002 in den Kreis der gemäß § 148 Abs. 3 berechtigten Stellen aufgenommen worden sind, sollen im Online-Verfahren nur Daten abrufen können, die zur Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind. Diese Einschränkungen sind zur Gewährleistung eines vergleichbaren Datenschutzes und einer vergleichbaren Datensicherheit geregelt worden (BR-Drs. 214/02 S. 81). Eine weitere Möglichkeit am automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen wurde durch Satz 3 zugunsten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität geschaffen. Es ist für die Überwachung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zuständig, die für das Fahrpersonal gelten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Güterkraftverkehrsgesetz). Als Instrument zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurden stattdessen eine Pflicht zur Sofortmeldung eingeführt und eine automatisierte Anwendung geschaffen, die es den Überwachungsbehörden ermöglicht, für Kontrollzwecke auf die Datenbank zuzugreifen, in der die Sofortmeldungen gespeichert sind. Die Änderung von Abs. 5 dient dazu, diese Datenbank für das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu Kontrollzwecken verfügbar zu machen. Insoweit handelt es sich um eine notwendige Folgenanpassung, die sich aus dem Wegfall der bisher bestehenden Kontrollmöglichkeiten mittels des Sozialversicherungsausweises ergibt (BT-Drs. 16/13424 S. 34 f.).