Rz. 13
Wie dem Rentenversicherungsbericht 1997 (BT-Drs. 13/8300 S. 157/158) zu entnehmen ist, bestanden bis dahin die Einnahmen fast ganz aus den Beiträgen und dem Bundeszuschuss (§ 213 a. F.). Dieser deckte in den Jahren 1993 bis 1996 jeweils ca. 20 % des Rentenvolumens. Obwohl damit die Höhe der Ausgaben für die sog. versicherungsfremden Leistungen nicht erreicht wurde, war der 1994 in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragssatz nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig. Danach gibt es verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung, was (Finanzierungs-)Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zugewiesen wird (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.1998, B 12 KR 35/95 R, MDR 1998, 725 f.). Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gestoßen (vgl. Schnapp, Zur Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzes in der Rentenversicherung wegen "versicherungsfremder Leistungen", JZ 1999, 621; vgl. dazu auch Frohn, Die "versicherungsfremden" Leistungen der gesetzlichen Sozial-, insbesondere Rentenversicherung als Verfassungsproblem, SGb 2000, 1). Das BVerfG hat jedoch die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Entscheidung v. 29.12.1999, 1 BvR 679/98).
Rz. 14
Nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern weil es das Ziel des RRG 1999 war, die Sozialabgabenquote zu verringern, hat der Gesetzgeber zur Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 17.12.1997 (BGBl. I S. 3121) zum 1.4.1998 einen zusätzlichen Bundeszuschuss und die Erstattung bestimmter nicht beitragsgedeckter Leistungen eingeführt (vgl. § 213 Abs. 3, §§ 291b, 291c). Der zusätzliche Bundeszuschuss, der nicht den Fortschreibungskriterien des allgemeinen Bundeszuschusses (vgl. § 213 Abs. 1) unterliegt, betrug für die Zeit von April bis Dezember 1998 9,6 Mrd. DM und für 1999 15,6 Mrd. DM und verändert sich ab dem Jahr 2000 jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz. Finanziert wird der zusätzliche Bundeszuschuss durch die Erhöhung der allgemeinen Umsatzsteuer (1.4.1998: von 15 auf 16 %). Damit dürfte sich die Diskussion um die sog. versicherungsfremden Leistungen erledigt haben (vgl. Rombach, Bundesbeteiligung und Verfahren der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Reformen, NZS 2000, 72). Die Bundeszuschüsse stellen mit ca. 24,3 % (2004) die zweite wesentliche Einnahmenquelle neben den Beiträgen dar. Eine Übersicht über die Höhe der Bundeszuschüsse ist z. B. auf der Homepage des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zu finden unter www.bundesamtsozialesicherung.de.