Rz. 9

Unter die 2. Alternative der Nr. 1 fallen Personen in Berufsausbildung. Die Regelungen in Nr. 3a zu den beitragspflichtigen Einnahmen von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet wurden, sind mit Wirkung zum 1.1.2020 gestrichen worden. Seitdem umfasst die Nr. 1, Alt. 2 alle zur Berufsausbildung ausgebildeten Personen, unabhängig davon, ob sie sich in einem betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis befinden. Für diese Personen ist das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme, bei Auszubildenden also die Ausbildungsvergütung. Diese Regelung greift aber auch dann ein, wenn ein zur Berufsausbildung Beschäftigter kein Entgelt erhält (z. B. Praktikant oder Volontär; vgl. dazu auch § 19 BBiG).

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist eins vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Diese beträgt ab 1.1.2024 monatlich 3.535,00 EUR (West) bzw. 3.465,00 EUR (Ost). Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist anzuwenden, wenn das Entgelt diese Grenze unterschreitet oder kein Entgelt bezogen wird. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gelten die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) nicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BSG, Urteil v. 15.7.2009, B 12 KR 14/08 R).

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