Rz. 4
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 157 nach einem Vomhundertsatz (= Beitragssatz gemäß § 158) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) berücksichtigt wird.
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist gemäß § 161 Abs. 2 wahlweise jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159).
Für freiwillige Beiträge sieht das Sozialgesetzbuch grundsätzlich keine Fälligkeitstermine vor. Gemäß § 197 Abs. 2 sind diese vielmehr wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs. 2 bestimmte Zahlungsfrist vom 1.1. bis zum 31.3. eines jeden Jahres kann gemäß § 198 Satz 1 darüber hinaus durch etwaige Beitrags- oder Rentenverfahren unterbrochen werden und nach Abschluss dieser Verfahren erneut beginnen. Außerdem können die Rentenversicherungsträger die wirksame Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Fällen besonderer Härte gemäß § 197 Abs. 3 auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zuzulassen als er sich nach Anwendung der §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 ergibt. Auf die Komm. zu §§ 197 Abs. 2 und 3, 198 Satz 1 wird insoweit verwiesen.
§ 200 regelt, welche Beitragsbemessungsgrundlagen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind, wenn freiwillige Beiträge für zurückliegende Zeiträume gezahlt werden.
2.1 Beitragsberechnungsgrundlagen
Rz. 5
Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich folgende Beitragsberechnungsgrundlagen maßgebend:
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158), die im Zeitpunkt der Beitragszahlung gelten (§ 200 Satz 1 Nr. 1; bei Senkung des Beitragssatzes gilt nach Satz 2 der Vorschrift der Beitragssatz des Kalendermonats für den die Beiträge gezahlt werden) und
- die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden (§ 200 Satz 1 Nr. 2).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrug in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2012 400,00 EUR (§ 167 i. d. F. bis 31.12.2012) und vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 450,00 EUR monatlich (§ 167 i. d. F. bis 30.9.2022). Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte (§ 167) an der Geringfügigkeitsgrenze, die nunmehr in Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Mindestlohns dynamisch ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV); sie beträgt seit dem 1.10.2022 (zunächst bis zum 31.12.2023) 520,00 EUR monatlich.
Die für die Beitragsberechnung jeweils maßgebenden Beitragssätze ergeben sich aus § 158 i. V.m. der Rechtsverordnung, die gemäß § 160 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist.
Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159) ergeben sich ebenfalls aus der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 160 zu erlassenden Rechtsverordnung.
Als Monatsbeitrag zur freiwilligen Versicherung ist jeder Betrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag vom Versicherten frei wählbar (§ 161 Abs. 2).
Rz. 6
§ 200 Satz 1 Nr. 1 ist nicht einschlägig, wenn
- bereits ein konkretes Beitragsangebot des Versicherten vorliegt und die spätere tatsächliche Beitragszahlung der Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger geschuldet ist,
- eine freiwillige Beitragszahlung für zurückliegende Zeiträume nach Ablauf der Zahlungsfrist der §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugelassen worden ist.
In diesen Fällen sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Beitragsangebots bzw. der fehlerhaften Rechtsauskunft maßgebend waren.
Rz. 7
Für freiwillige Beiträge, deren Zahlung nach Sonderregelungen zulässig ist, findet § 200 ebenfalls keine Anwendung. Sonderregelungen gelten im Einzelnen für folgende Beiträge:
- Nachzahlungsbeiträge gemäß §§ 204 bis 207, 282 bis 285,
- Beiträge, deren Zahlung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 187 Abs. 1 zulässig ist,
- Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten gemäß § 187a,
- Beiträge bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gemäß § 186b.
Die Beitragsberechnungsgrundlagen ergeben sich für diese Beiträge aus den in §§ 209 Abs. 2, 187 bis 187b enthaltenen spezielleren Regelungen.
Rz. 8
Soweit ein Versicherter für den beantragten Zeitraum zu niedrige Mindestbeiträge gezahlt hat, ist § 200 für den noch nachzufordernden Differenzbeitrag ebenfalls nicht einschlägig; dieser ist vielmehr auf der Grundlage der Beitragsberechnungsgrundlagen zu ermitteln, die für den bereits gezahlten Beitragsanteil maßgebend waren.
2.2 Senkung des Beitragssatzes
Rz. 9
Abweichend von § 200 Satz 1 Nr. 1 ist bei Senkung des Beitragssatzes in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung und dem Zeitraum für den die Beiträge gezahlt werden, nach § 200 Satz 2 d...