Rz. 10
§ 209 Abs. 2 enthält lex specialis die Beitragsberechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Zahlung von freiwilligen Nachzahlungsbeiträgen.
Danach sind der Beitragsberechnung
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167),
- die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und
- der Beitragssatz (§ 158)
zum Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen.
Die Höhe der monatlichen Nachzahlungsbeiträge ist somit vom Versicherten in einem Korridor zwischen dem Mindestbeitrag auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und dem Höchstbeitrag bei Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) frei wählbar.
Als Nachzahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der nach § 6 BVV zu bestimmende Tag der Beitragszahlung zugrunde zu legen. Abweichend hiervon könnte als Zeitpunkt der Nachzahlung aber auch der Tag gelten, an dem der Nachzahlungsantrag wirksam gestellt worden ist, wenn z. B. die Bearbeitungsdauer beim Rentenversicherungsträger ohne Verschulden des Versicherten über ein Kalenderjahr hinaus angedauert hat und dies für den Betroffenen günstiger ist. Dadurch wird sichergestellt, dass sich höhere Beitragsberechnungsgrundlagen sowie gestiegene Durchschnittsentgelte (Anlage 1 zum SGB VI), die lediglich auf die längere Dauer eines Verwaltungsverfahrens zurückzuführen sind, nicht zulasten des Versicherten auswirken (z. B. auf die Höhe der von ihm zu leistenden Nachzahlungsbeiträge und/oder die daraus gemäß § 70 Abs. 5 zu ermittelnden Entgeltpunkte).
Rz. 11
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) orientiert sich an der am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV); diese beträgt ab 1.1.2024 538,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) sowie der Beitragssatz (§ 158) werden gemäß § 160 Nr. 1 und Nr. 2 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt danach die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2024 7.550,00 EUR und der Beitragssatz – entsprechend dem Vorjahr – 18,6 %.
Für das Kalenderjahr 2024 ergibt sich daraus ein monatlicher
- Mindestbeitrag in Höhe von 100,07 EUR (538,00 EUR x 18,6 %),
- Höchstbeitrag in Höhe von 1.404,30 EUR (7.550,00 EUR x 18,6 %).
Rz. 12
Die Berechnung der Nachzahlungsbeiträge erfolgt in Anwendung von § 209 Abs. 2 nach dem sog. In-Prinzip und ist damit im Ergebnis der Berechnung laufend gezahlter freiwilliger Beiträge angepasst.