Rz. 7

Eine Vertrauensschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Der dort genannte Personenkreis kann auch weiterhin die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen; die Regelaltersgrenze wird nicht angehoben. Die in Abs. 2 Satz 3 genannten Versicherten hat der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehen.

 

Rz. 8

Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit i. S. v. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, erfolgt keine Anhebung der Regelaltersgrenze. Denn ohne diese Vertrauensschutzregelung könnten bei diesen Versicherten Versorgungslücken entstehen. Eine Vereinbarung von Altersteilzeit liegt vor, wenn der Versicherte zur Altersteilzeitarbeit berechtigt ist, einen sog. Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt erhalten und dieser bezogen auf den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden soll. Bei der Stichtagsregelung kommt es nur auf die Vereinbarung an; es ist unerheblich, wenn die Altersteilzeitarbeit erst später beginnt. Die Vereinbarung muss jedoch verbindlich getroffen sein, sodass Vereinbarungen ausgeschlossen sind, die z. B. den Beginn von weiteren noch abzugebenden Erklärungen abhängig machen. Für Beamte, die mit ihrem Dienstherrn Altersteilzeit vereinbaren, ist § 235 Abs. 2 Satz 3 nicht anwendbar (BVerfG, Beschluss v. 11.11.2008, 1 BvL 3/05; Bay. LSG, Urteil v. 19.10.2017, L 19 R 181/16).

 

Rz. 9

Vertrauensschutz genießen ebenfalls Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dabei ist es ausreichend, dass der Anspruch dem Grunde nach bestanden hat. Anders als im Fall der Nr. 1 (Altersteilzeit) wird kein bestimmtes Mindestalter der Versicherten vorausgesetzt. Das Anpassungsgeld ist eine Leistung, die von Stilllegungs- und Rationalisierungsmaßnahmen betroffene Bergleute so lange sichern soll, bis sie eine Knappschaftsausgleichsrente, eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen können (vgl. auch BSG, Urteil v. 2.7.2013, B 1 KR 24/12).

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