0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 43, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Sie enthielt bis zum 31.12.2001 ausschließlich Regelungen zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.
Durch Art. 1 Nr. 46, Art. 12 Abs. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. In Abs. 1 ist seitdem als Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2 geregelt, in welchen Fällen eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des verstorbenen Ehegatten zu leisten ist. Der bisherige Wortlaut des § 242a zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) ist nunmehr in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Darüber hinaus enthält Abs. 3 eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2b für Witwen/Witwer, deren Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat.
Durch Art. 1 Nr. 62, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden die Abs. 4 und 5 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt, die Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente vom 45. auf das 47. Lebensjahr enthalten.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2, der seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten vorsieht. Abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 2 regelt § 242a Abs. 1, dass eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung zu leisten ist, wenn der versicherte Ehegatte bereits vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AVmEG am 1.1.2002 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Abs. 2 entspricht dem Regelungsinhalt des § 242a i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BGBl. I S. 1827, in Kraft ab 1.1.2001). Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, die sicherstellt, dass ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente auch besteht, wenn der hinterbliebene Ehegatte die Voraussetzungen der Berufsschutzregelung des § 240 erfüllt oder wenn er am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) gewesen ist und diese Erwerbsminderung ununterbrochen angedauert hat.
Abs. 3 ist eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2a i. d. F. des AVmEG. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat. Durch § 46 Abs. 2a sollen sog. Versorgungsehen ausgeschlossen werden. Die anspruchseinschränkende Regelung des § 46 Abs. 2a ist nach der Übergangsregelung des § 242a Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten bereits vor dem 1.1.2002, also vor dem Inkrafttreten des AVmEG, geschlossen worden ist.
Abs. 4 und 5 der Vorschrift sind Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente von der Vollendung des 45. Lebensjahres auf die Vollendung des 47. Lebensjahres (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Nach Abs. 4 ist bei Tod des versicherten Ehegatten vor dem 1.1.2012 bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres des hinterbliebenen Ehegatten eine große Witwenrente/Witwerrente zu leisten. Bei Tod des Versicherten ab dem Jahre 2012 wird die Altersgrenze von 45 Jahren in Abhängigkeit vom Todesjahr gemäß Abs. 5 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Bei Todesfällen ab dem Jahre 2029 ist für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente ausschließlich die Vollendung des 47. Lebensjahres maßgebend.
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gemäß § 46 Abs. 4 rechtsgültigen Ehen mit Wirkung zum 1.1.2005 im Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die in § 242a Abs. 1 bis Abs. 5 enthaltenen Übergangsregelungen zum Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente gelten somit für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2005 auch für überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
2 Rechtspraxis
2.1 Kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung der Anspruchsdauer
Rz. 2
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) i...