Rz. 4

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 sind Zeiten einer abgeschlossenen nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehre nach Vollendung des 17. Lebensjahres (längstens bis zum 28.2.1957 bzw. im Saarland bis zum 31.8.1957) als Anrechnungszeit anzuerkennen. Soweit ein Versicherter vor einer Anrechnungszeit wegen einer Lehre weder echte noch fiktive Pflichtbeiträge nachweist, ist die Anrechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der erste Pflichtbeitrag nach dieser Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Abs. 2 der Vorschrift). Wegen der echten und fiktiven Pflichtbeiträge, die eine Zuordnung der Anrechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken können, wird auf die Komm. in Rz. 2 verwiesen. Wegen Zeitablaufs ist die Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen einer Lehre nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.

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