Rz. 54
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 in Abs. 2 der neue Satz 5 angefügt, nach dem als Verdienst bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.7.2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt zählt. Die Einfügung war eine Folge der Neuregelung von § 70 Abs. 1a und Abs. 4 für die Entgeltpunktermittlung bei Beschäftigungen im Übergangsbereich im Beitrittsgebiet (eingefügt erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales – 11. Ausschuss; vgl. BT-Drs. 19/5586 S. 7, 19; vgl. insoweit auch die Komm. zu § 70). Die ursprünglich als "Gleitzone" bezeichnete Verdienstspanne ab Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 450,00 EUR hat der Gesetzgeber ab 1.1.2019 umbenannt in "Übergangsbereich"; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV – danach liegt der Übergangsbereich zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR.
Rz. 54a
Infolge des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BT-Drs. 20/1408 S. 10, 19) wird die Verdienst-Obergrenze für Minijobber angehoben und auch der sog. Übergangsbereich angepasst. Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass der starre Betrag von 450,00 EUR in § 8 SGB IV ersetzt wird durch den Rechtsbegriff Geringfügigkeitsgrenze (BT-Drs. 20/1408 S. 10). Diese wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Die Erhöhung soll dann zum 1.10.2022 greifen. Der Übergangsbereich nach § 20 SGB IV umfasst zukünftig den Entgeltbereich von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR; § 20 Abs. 2 SGB IV wird entsprechend geändert werden, der obere Grenzbetrag 1.300,00 EUR wird durch den oberen Grenzbetrag 1.600,00 EUR ersetzt (BT-Drs. 20/1408 S. 11). Sinn der Dynamisierung der Einkommensgrenzen von geringfügig Beschäftigten ist es, dass künftig viele geringfügig entlohnt Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren sollen; statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnt Beschäftigten ergibt (BT-Drs. 20/1408 S. 30). Durch eine Anhebung auch der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR wird dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung getragen und eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreicht (BT-Drs. 20/1408 S. 31).
Rz. 55
Im Gegensatz zu den bis zum 30.6.2019 geltenden Bestimmungen führt eine Beschäftigung im Übergangsbereich ab 1.7.2019 nicht mehr zu reduzierten Rentenleistungen, weil § 70 Abs. 1a und 4 zur Anwendung kommt (vgl. Komm. zu § 70). Sinn der Neuregelung ist die Privilegierung der sog. Midijobber (vgl. zur Zielsetzung der Regelung, BT-Drs. 19/5586 S. 19; GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Historie; vgl. auch BR-Drs. 557/18).