Rz. 45
Mit dem durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) neu eingefügten Abs. 1a wird eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Ermittlungsvorschrift für Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im sog. Übergangsbereich geschaffen. Der Gesetzgeber hat insoweit mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz auch das "wording" geändert. Die ursprünglich als "Gleitzone" bezeichnete Verdienstspanne ab Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber ab 1.1.2019 umbenannt in "Übergangsbereich"; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV. Mit dem Übergangsbereich wird derjenige Verdienstbereich bezeichnet, in dem in allen Sozialversicherungszweigen bei der Berechnung der Beiträge besondere Regeln gelten. Sinn des Übergangsbereichs ist es, Geringverdienende finanziell zu entlasten und Nachteile in der Rentenversicherung zu vermeiden. Außerdem soll der Wechsel von einem versicherungsfreien Minijob in eine versicherungspflichtige Tätigkeit erleichtert werden und attraktiv bleiben; die Verdienstzonen werden damit durchlässig. § 20 Abs. 2 SGB IV legt den Übergangsbereich zwischen den Einkommensgrenzen fest. Für diesen Typus des Beschäftigten hat sich der Begriff "Midijobber" herauskristallisiert. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Rz. 45a
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969; vgl. auch BT-Drs. 20/1408 S. 10, 19) wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 die Verdienst-Obergrenze für Minijobber angehoben und auch der sog. Übergangsbereich angepasst. Der starre Betrag von ursprünglich zuletzt 450,00 EUR in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wurde ersetzt durch den Rechtsbegriff Geringfügigkeitsgrenze (BT-Drs. 20/1408 S. 10). Diese wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wurde dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf damals 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Die Erhöhung griff dann zum 1.10.2022.
Rz. 45b
Der Übergangsbereich nach § 20 SGB IV umfasste zunächst den Entgeltbereich von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR; § 20 Abs. 2 SGB IV wird entsprechend geändert werden, der obere Grenzbetrag 1.300,00 EUR wurde durch den oberen Grenzbetrag 1.600,00 EUR ersetzt (BT-Drs. 20/1408 S. 11). Sinn der Dynamisierung der Einkommensgrenzen von geringfügig Beschäftigten ist es, dass künftig viele geringfügig entlohnt Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren sollen; statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnt Beschäftigten ergibt (BT-Drs. 20/1408 S. 30). Durch eine Anhebung auch der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR wurde dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung getragen und eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreicht (BT-Drs. 20/1408 S. 31).
Rz. 45c
Durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) wurde der obere Grenzbetrag abermals – nunmehr mit Wirkung zum 1.1.2023 – auf einen Betrag von 2.000,00 EUR hochgesetzt. Ab 1.1.2025 umfasst der Übergangsbereich Arbeitsentgelte von 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR (vgl. auch: GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 5 bzw. die aktuellen Werte für die Gleitzone/den Übergangsbereich).
Rz. 46
Abweichend von Abs. 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab dem 1.7.2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. Sinn der Regelung liegt in einer Privilegierung der Midijobber. Geringere Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage (§ 163 Abs. 10) führen so für Zeiten ab 1.7.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenanwartschaften (vgl. zur Zielsetzung der Regelung, BT-Drs. 19/5586 S. 19; GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Historie; vgl. auch BR-Drs. 557/18).