Rz. 2
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Betriebe der Industrie der Steine und Erden zählen jedoch nur dann zu den knappschaftlichen Betrieben, wenn sie überwiegend unter Tage betrieben werden (§ 134 Abs. 1). Eine bergmännische Gewinnung von Materialien und ähnlichen Stoffen liegt vor, wenn diese nach einem dem Stand der Bergbauwissenschaften entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt. Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 Abs. 3). Außerdem gelten gemäß § 134 Abs. 2 auch Versuchsgruben des Bergbaus als knappschaftliche Betriebe. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung darüber hinaus auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten zuständig, die knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichten oder die in Hüttenbetrieben oder sonstigen Gewerbsanlagen beschäftigt sind und bereits vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 273 Abs. 1). Der zuletzt genannte Personenkreis ist jedoch nur so lange knappschaftlich zu versichern, wie die Beschäftigung in dem knappschaftlich versicherten Hüttenbetrieb oder der Gewerbsanlage andauert (§ 273 Abs. 1 Satz 1 letzter HS).
Rz. 3
Die in § 134 enthaltenen Legaldefinitionen zu den Begriffen "knappschaftliche Betriebe" und "knappschaftliche Arbeiten" sowie die für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in § 273 Abs. 1 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregelung gelten grundsätzlich auch für Versicherte, die in den neuen Bundesländern abhängig beschäftigt sind. Im Beitrittsgebiet ist allerdings darüber hinaus noch eine Vielzahl von Arbeitnehmern knappschaftlich versichert, die nicht in knappschaftlichen Betrieben i. S. v. § 134 beschäftigt sind und auch nicht von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 273 Abs. 1 erfasst werden. Nach §§ 62, 63 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten der ehemaligen DDR i. V. m. der Anlage 2 zu § 63 konnten Abteilungen nicht bergbaulicher Betriebe bergbaulichen Betrieben und Arbeitnehmer außerhalb bergbaulicher Betriebe, denen in bergbaulichen Betrieben gleichgestellt werden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll deshalb gemäß § 273a in Zweifelsfällen die Rechtmäßigkeit der knappschaftlichen Versicherung prüfen (BR-Drs. 197/91).
Rz. 4
Eine Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung setzt zumindest einen begründeten Zweifel an der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung bei einem Beteiligten (Versicherungsträger oder Arbeitgeber oder Versicherter) voraus. Durch die Entscheidung, die in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) ergeht, sollen Interessenentscheidungen der Versicherungsträger vermieden werden.