Rz. 10

Der im Jahr 2020 eingefügte und durch weitere Gesetzesänderungen nun bis zum 31.12.2022 befristete Abs. 8 erhöht die jährliche Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 von 6.300,00 EUR auf nunmehr 46.060,00 EUR. Damit soll die Weiterarbeit bzw. die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zum Zwecke der Bekämpfung der Coronapandemie erleichtert werden. Gleichzeitig ist die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels ausgesetzt worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge