Rz. 2

§ 314a regelt die Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung gemäß §§ 97 und 314 auf Hinterbliebenenrenten im Beitrittsgebiet in Übergangsfällen.

Abs. 1 bestimmt, dass die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes (§ 97) ab dem 1.1.1992 (auch) auf Witwen- oder Witwerrenten anwendbar sind, die sich am 31.12.1991 nach den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften richteten. Dies hat einerseits zur Folge, dass die bisher im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen über die Kürzung der neben einer Versichertenrente bezogenen Witwenrente oder Witwerrente auf 25 % sowie die dortigen einschränkenden Voraussetzungen (z. B. Witwenrente grundsätzlich nur an über 60-jährige Witwen, Witwerrente nur an über 65-jährige Witwer) entfallen. Andererseits werden auf den nunmehr unbedingten Witwenrentenanspruch und – bei Todesfällen ab 1.1.1986 – Witwerrentenanspruch die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes auch im Beitrittsgebiet angewendet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen – bei Todesfällen vor 1986 – Anspruch auf Witwerrente besteht, weil die Voraussetzung des überwiegenden Unterhalts durch die verstorbene versicherte Ehefrau erfüllt war (BR-Drs. 197/91).

Darüber hinaus enthält Abs. 2 eine Sonderregelung zu der Vertrauensschutzvorschrift des § 314; denn des in § 314 gewährten Schutzes Hinterbliebener, die auf den Fortbestand des bis zum 31.12.1985 in den alten Bundesländern geltenden Hinterbliebenenrechts vertraut haben, bedarf es für Berechtigte des Beitrittsgebiets, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, nicht.

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