Rz. 18

Nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien (vgl. Rz. 23) sind von der Zuzahlung auch Rehabilitanden vollständig befreit, wenn sie Grundsicherungsleistungen wie

  • Arbeitslosengeld II oder
  • eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII)

erhalten, und zwar unabhängig von der Art und der Höhe der Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitslosengeld II als ergänzende/aufstockende Leistung gezahlt wird. Mit dieser Regelung wollte man erreichen, dass Rehabilitanden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sowieso auf fremde Hilfe angewiesen sind, durch die Zuzahlung nicht noch weiter belastet werden.

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