Rz. 10

Der Beginn der Regelaltersrente ist in § 99 Abs. 1 geregelt. Danach wird eine Regelaltersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späteterer Antragstellung beginnt die Rente mit dem Beginn des Antragsmonats. Für jeden Kalendermonat, für den die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wurde, ergeben sich Rentenzuschläge in Höhe von 0,5 % der Monatsrente (§ 64), die über eine Erhöhung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gesteuert werden (§ 66 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Dies gilt auch, wenn eine Regelaltersrente nur wegen verspäteter Antragstellung nicht bereits mit dem Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen worden ist.

Eine Regelaltersrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruchsberechtigte gestorben ist (§ 102 Abs. 5). Einer Aufhebung des Rentenbescheides bedarf es in diesen Fällen nicht (§ 39 Abs. 2 SGB X).

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