Rz. 23
Vom 1.1.2002 an haben Ehegatten und ab 1.1.2005 auch Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Erklärung gemäß §§ 120a bis 120d das sog. Rentensplitting zu betreiben, d. h., sie können bestimmen, dass von ihnen in der Ehe/während der Lebenspartnerschaft erworbene Ansprüche auf eine Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. Das Rentensplitting basiert auf dem Gedanken des im Jahre 1977 eingeführten Versorgungsausgleichs und hat zur Folge, dass alle Entgeltpunkte in der Splittingzeit jeweils addiert und anschließend in der Form dividiert werden, dass der Ehegatte/Lebenspartner mit der niedrigeren Summe einen Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages erhält (§ 120a Abs. 8). Splittingzeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist (§ 120a Abs. 6 Satz 1). Anspruch auf das Rentensplitting haben alle Ehepartner, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben. Ehepartner vor dem 1.1.2002 geschlossener Ehen können demgegenüber nur dann die Aufteilung ihrer Rentenansprüche bestimmen, wenn beide nach dem 1.1.1962 geboren wurden, d. h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1.1.2002 noch nicht 40 Jahre alt waren. Da das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts und die mit diesem Gesetz verabschiedete Regelung des § 120d, die auch Lebenspartnern das Recht auf Rentensplittings eröffnet, erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, gilt § 46 Abs. 2b für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften, die das Rentensplitting nach § 120d betrieben haben (vgl. auch § 150a Nr. 2). Mit bestandskräftiger Ausübung des Rentensplittings schließen die Ehegatten/Lebenspartner jedoch die künftige Zahlung einer aus der Versicherung des jeweils verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners abgeleiteten Rente nach § 46 aus. Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner ist allerdings berechtigt, zunächst Witwen- oder Witwerrente zu beanspruchen und während des Bezugs dieser Hinterbliebenenrente das Rentensplitting alleine herbeizuführen (§ 120a Abs. 3 Nr. 3). Diese Erklärung bietet sich z. B. im Fall der Wiederheirat bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft oder bei einer Erhöhung des eigenen Einkommens und/oder des Vermögens an, das wegen seiner Anrechnung auf die Rente nach § 97 zu einer Minderung oder gar zum Wegfall der Hinterbliebenenrente führt, so dass der durch das Rentensplitting erzielte Zuwachs an Entgeltpunkten im Zuge der Gewährung einer eigenen Rente von Vorteil sein könnte. In diesem Fall endete der Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 2b in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung mit Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting eintrat.
Durch Art. 1 Nr. 14 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist Abs. 2b zur Vermeidung von Doppelzahlungen dahingehend geändert worden, dass ein Anspruch auf Witwerrente/Witwenrente auch nicht von dem Kalendermonat an besteht, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass Doppelzahlungen auch in den Fällen vermieden werden, in denen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers des überlebenden Ehegatten über das Rentensplitting am 1. eines Monats unanfechtbar wird. Abweichend von § 48 SGB X soll der Rentenversicherungsträger den Bescheid über die gleichzeitig weggefallene Witwenrente/Witwerrente in den Fällen des Rentensplittings rückwirkend aufheben und überzahlte Rente zurückfordern können.