Rz. 5
Nach der in Abs. 1 enthaltenen Legaldefinition sind "ständige Arbeiten unter Tage" Beschäftigungen, die ihrer Natur nach ausschließlich, d. h. grundsätzlich an jedem Arbeitstag eines Kalendermonats und während der gesamten Schicht, unter Tage ausgeübt werden. Hierzu zählen insbesondere Beschäftigungen, die darauf ausgerichtet sind, Bodenschätze (z. B. Kohle, Gold, Silber, Erze, Kupfer) bergmännisch zu gewinnen. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kalendermonats mit ständigen Arbeiten unter Tage ist außerdem, dass für den zu beurteilenden Kalendermonat ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage gezahlt wurde.
Rz. 6
Dabei steht der Anrechnung eines Kalendermonats mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht entgegen, wenn ein Versicherter nicht an allen Arbeitstagen des Kalendermonats tatsächlich entsprechende Untertagearbeiten verrichtet hat (z. B. aufgrund von Kurzarbeit oder bei Aufnahme bzw. Aufgabe der Untertagearbeit im Laufe eines Kalendermonats). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kalendermonats mit ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 ist allerdings grundsätzlich, dass der Versicherte während mindestens einer Schicht/Teilschicht tatsächlich ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt hat und für das daraus erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Rz. 7
Als tatsächlich unter Tage verfahren, gelten dabei auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen Tarifurlaubs ausgefallen sind. Das Gleiche gilt für Zeiten der Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Versicherte zuletzt vor diesen Unterbrechungstatbeständen ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat und sich die Bezüge (z. B. Entlohnung während des Tarifurlaubs bzw. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) nach dem Arbeitsentgelt aus der Untertagetätigkeit bemessen.
1.1. – 15.1. |
Beschäftigung über Tage in einem knappschaftlichen Betrieb |
16.1. – 30.5. |
Hauer in der Gewinnung (ständige Arbeit unter Tage i. S. v. Abs. 1) |
31.5. – 1.7. |
Tarifurlaub, Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Tariflohn der vorherigen Beschäftigung als Hauer in der Gewinnung |
2.7. – 21.8. |
Hauer in der Gewinnung (ständige Arbeit unter Tage i. S. v. Abs. 1) |
22.8. – 2.10. |
arbeitsunfähig krank, Entgeltfortzahlung nach dem Tariflohn eines Hauers in der Gewinnung |
3.10. – 5.12. |
arbeitsunfähig krank mit Bezug von Krankengeld und Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 |
6.12. – 31.12. |
Hauer in der Gewinnung (ständige Arbeit unter Tage i. S. v. Abs. 1) |
Ergebnis: |
Mit Ausnahme des Monats November sind alle Kalendermonate als Zeiten mit ständigen Arbeit unter Tage anzuerkennen. |
Rz. 8
Dagegen gelten Schichten, die – ggf. bei voller Entlohnung für die an und für sich zu verrichtenden ständigen Arbeiten unter Tage – wegen der Teilnahme an einer Betriebsversammlung, einem Sprachunterricht, an einer Unterweisung nach der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) oder einer sonstigen nicht berücksichtigungsfähigen dienstlichen Veranstaltung, Übung oder Schulung ausfallen, nicht als mit ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 belegt. Gleiches gilt für Schichten, die wegen unbezahlten Urlaubs, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ohne Entgeltfortzahlung ausfallen.
2.2.1 Ständige Arbeiten unter Tage bei Freizeitausgleich
Rz. 9
Die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit ist für abhängig Beschäftigte in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. So bestimmt z. B. der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) i. d. F. v. 1.4.2012, dass als Arbeitszeit für unter Tage Beschäftigte die sog. "Schichtzeit" gilt, die grundsätzlich 8 Stunden täglich beträgt (§ 8 Abs. 1 MTV). Dabei erhalten Arbeitnehmer, die an warmen Betriebspunkten arbeiten (= Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C, Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C) für jeweils 7 Warmschichten eine bezahlte Freischicht (§ 9 MTV). Darüber hinaus könnten sich weitere bezahlte Freischichten z. B. aufgrund von Mehrarbeit, Rufbereitschaft, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§§ 13, 15, 16, 17 MTV) ergeben. Diese Freischichten werden nach den Grundsätzen des § 41 MTV entsprechend der Bezüge des Vormonats, zuzüglich einer Untertagezulage vergütet. Freischichten, die auf ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 beruhen und entsprechend vergütet worden sind, gelten bei der Prüfung von Ansprüchen auf knappschaftliche Sonderleistungen ebenfalls als tatsächlich unter Tage verfahrene Schichten, mit der Folge, dass für sie ständige Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 anzurechnen sind.
2.2.2 Tarifvertrag zur Einführung von Langzeitarbeitskonten im rheinisch-westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau vom 21.8.1998
Rz. 10
Gemäß § 26 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den rheinisch- westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau i. d. F. v. 21.8.1998 können...