Rz. 59
Bachmann/Jenner, Zehn Jahre neuer Versorgungsausgleich, RVaktuell 2019, 165.
Borth, Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der Versorgungsausgleich, FamRZ 2017, 1542.
Holzwarth, Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2019, 409.
Keck/Mika/Sezgin, 40 Jahre Versorgungsausgleich – Wie wirkt er sich aus?, RVaktuell 2017, 181.
Norpoth, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 (20 UF 10/22) – Zur externen Teilung fondsgebundener privater Versorgungsanrechte bei negativer Fondsentwicklung, FamRB 2023, 101.
Schlünder, Die Verzinsung des Kapitalbetrags bei der externen Teilung, NZFam 2018, 348.
Siede, Externe Teilung fondsgebundener Anrechte in Zeiten hoher Volatilität der Finanzmärkte, FamRZ 2020, 1060.
Wick, Externe Teilung: Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts: So lautet der Tenor richtig, FK 2023, 141.
Rz. 60
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind – ebenso wie die Rentenversicherungsträger – an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden:
BSG, Beschluss v. 10.6.2013, B 13 R 1/13 BH.
Die Bindungswirkung an die Entscheidung des Familiengerichts besteht selbst dann, wenn die Berechnungen des Familiengerichts unzutreffend sein sollten:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.4.2020, L 10 R 1177/16.
Der Abschlag nach Abs. 3 zulasten des Versicherten erfolgt dabei nach der gesetzlichen Anordnung sofort. Es besteht kein Vertrauensschutz:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.2.2015, L 18 KN 129/14.
Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, kann nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein. Erst mit der Wirksamkeit wird der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Zuschlag an Entgeltpunkten bei der bereits bewilligten Rente zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a R 72/07 R, in Fortführung zu BSG, Urteil v. 29.1.1991, 4 RA 67/90; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.12.2014, L 3 R 356/14.
Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann:
BGH, Beschluss v. 13.1.2021, XII ZB 401/20.
Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung unterscheiden sich um genau einen Tag:
BGH, Beschluss v. 15.2.2017, XII ZB 405/16, Rz. 32.
Zur externen Teilung fondsgebundener privater Versorgungsanrechte bei negativer Fondsentwicklung:
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.11.2022, 20 UF 10/22.