0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist geändert worden:
- ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (LPartG) (BGBl. I S. 3396). In Abs. 2, 4 und 6 wurden aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt;
- ab 1.9.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009 (VAStrRefG) (BGBl. I S. 700), dessen Art. 1 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist. Die Regelung zum Höchstbetrag in Abs. 2 Satz 3 wurde ersatzlos gestrichen (Rz. 11, 12) und Abs. 4 Satz 2 und 3 angefügt;
- ab 1.1.2013 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467). Abs. 4 ist um einen Satz 4 erweitert worden (Rz. 15a bis 15c).
- durch Art. 7 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759). Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist Abs. 4 Satz 4 neu gefasst worden und lautet seitdem wie folgt: "Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist." (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97, 98).
Gültig ist die Vorschrift i.d.F vom 20.12.2022 seit dem 1.1.2023.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 76 regelt, in welchem Umfang bei der Rente – nach einer Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft – Entgeltpunkte aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen sind.
Rz. 3
Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ein durchgeführter Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschlag zu berücksichtigten ist. Abs. 2 regelt den Umgang mit Zuschlägen an Entgeltpunkten; Abs. 3 den Umgang mit Abschlägen an Entgeltpunkten. Abs. 4 gibt vor, wie die Entgeltpunkte ermittelt werden. Abs. 5 regelt die Berücksichtigung des Zuschlags bei Beitragszahlung und Abs. 6 die Grundsätze der Verteilung der Entgeltpunkten auf die Ehezeit, Abs. 7 letztlich regelt, wie der Versorgungsausgleich bei laufend gezahlter Rente berücksichtigt wird.
1.2 Normzweck
Rz. 4
Sinn der Regelung ist es, die Entgeltpunkte dem Versicherungskonto zuzuordnen, zu dem das Familiengericht nach durchgeführtem Versorgungsausgleich infolge der Scheidung einer Ehe die Entgeltpunkte zugewiesen hat. Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (Abschlag an Entgeltpunkten), ohne dass dadurch rentenrechtliche Zeiten (§ 54), insbesondere Wartezeitmonate für einen späteren Leistungsanspruch, verloren gehen (§ 50). Demgegenüber erhält der Ausgleichsberechtigte Rentenanwartschaften gutgeschrieben (Zuschlag an Entgeltpunkten), aus denen Wartezeitmonate gebildet werden können (§ 52). § 76 wird durch § 264 für vor 1992 ergangene Familiengerichtsentscheidungen zum Versorgungsausgleich ergänzt.
Rz. 5
Für den Versorgungsausgleich nach gerichtlicher Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt § 20 LPartG. Abs. 2 dieser Vorschrift definiert die Lebenspartnerschaftszeit in Anlehnung an die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, während Abs. 4 zum Inhalt hat, dass die Regelungen über den Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung entsprechend anzuwenden sind.
Ein Ausgleich erfolgt im Übrigen grundsätzlich nur für ab 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften (vgl. im Einzelnen § 21 LPartG).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängerregelungen finden sich in den §§ 1304a, 1304b RVO, in den §§ 83a, 83b AVG und in den §§ 96, 96a RKG. Die Vorschrift des § 76 entspricht im Wesentlichen dem alten Recht (hierauf hatte ausdrücklich auch der Gesetzgeber hingewiesen; BT-Drs. 11/4124 S. 171 – vorgesehen noch in § 75).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
§ 264 beinhaltet eine Ermittlungsvorschrift für Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten beim Versorgungsausgleich, wenn für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden sind.
Zum Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet (Entgeltpunkte/Ost) vgl. § 264a. § 86 und § 265a Abs. 2 – mit Wirkung zum 1.9.2009 durch das VAStrRefG aufgehoben – bezogen sich auf knappschaftliche Versicherungszeiten im Versorgungsausgleich.
Auf §§ 183 und 187 nimmt § 76 Abs. 2 Satz 2 Bezug; auf die Regelungen über die externe Teilung nach § 14 VersAusglG (vgl. insoweit auch § 222 FamFG) bezieht sich § 76 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
§ 66 Abs. 1 Nr. 4 regelt die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting dem Grunde nach bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte.
§ 120f sieht bei einer internen Teilung und Verrechnung von Anrechten i. S. v. § 10 Abs. 2 VersAusglG (Interne Teilung) eine Vollzugsregelung für den Rentenversich...