Rz. 1a

Die Vorschrift regelt, dass in Fällen, in denen einer Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde liegen, zunächst Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Obwohl die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 nicht mehr getrennt nach einem knappschaftlichen Leistungsanteil und einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung berechnet werden, ist die Ermittlung von Monatsteilbeträgen wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7), der besonderen Finanzierung der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 215) sowie des sog. Wanderversicherungsausgleichs (§ 223) weiterhin erforderlich. Die Monatsteilbeträge werden auf der Grundlage der nach § 66 Abs. 1 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte berechnet; hierbei ist eine Zuordnung der persönlichen Entgeltpunkte zur allgemeinen Rentenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich.

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