Rz. 19
Nach § 96a Abs. 2 sind als Hinzuverdienst Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Bestimmte Einkünfte sind von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgenommen. Darüber hinaus findet nach Abs. 3 auch der Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen im Rahmen des Hinzuverdienstes Berücksichtigung. Nach Abs. 4 wird Abs. 3 auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewandt.
Rz. 20
Da § 96a keine nähere Bestimmung der Begriffe des Arbeitsentgelts oder des Arbeitseinkommens enthält, ist der in den §§ 14, 15 und 17 SGB IV geregelte Entgelt- bzw. Einkommensbegriff maßgeblich (BSG, Urteil v. 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R). Dabei ist ohne Bedeutung, ob das anzurechnende Entgelt oder Einkommen auf Arbeitsleistungen des Rentners beruht. Abweichend von § 96a in seiner bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung enthält Abs. 2 nicht mehr die Formulierung Arbeitsentgelt oder Einkommen "aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit". Das Gesetz stellt damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Gesetzesauslegung klar, dass Arbeitsentgelt und Einkommen immer anzurechnen ist, auch wenn den Einkünften keine eigene Arbeitsleistung des Rentners – wie z. B. bei Gewinnbeteiligungen eines Gesellschafters – zugrunde liegt.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Aus § 17 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergibt sich, welche Einkünfte ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§ 1 SvEV) und welche Sachbezüge in welchem Umfang als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind (§§ 2 und 3 SvEG). (vgl. zum Arbeitsentgelt im Einzelnen die Komm. zu §§ 14 und 34 Rz. 14). Arbeitsentgelt, das für die Dauer der Lohnfortzahlung geleistet wird, ist ebenfalls nach § 96a auf die Rente anzurechnen.
Rz. 21
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Satz 1 SGB IV). Durch den Bezug zum Steuerrecht soll eine volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht erreicht werden, so dass für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriffs kein Raum besteht (vgl. BT-Drs. 12/5700 S. 92; ebenso BSG, Urteil v. 7.10.2004, B 13 RJ 13/04 R). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG.
Von diesen genannten Einkunftsarten sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. § 15 SGB IV zu bewerten, also alle Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, nicht dagegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 EStG. Nach § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Die Gewinnermittlung wird also auf Jahresbasis durchgeführt (vgl. BSG, Urteil v. 3.5.2005, B 13 RJ 8/04 R). Für den Nachweis des Arbeitseinkommens ist nach § 165 der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebende Gewinn so lange maßgeblich, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird (vgl. zur Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Sozialleistungsträger und für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R).