Rz. 17
Die Frage, welche Erstattungsansprüche zu denen nach § 104 gehören, wurde zwischen den Spitzenverbänden aller Sozialversicherungsträger abgeklärt. Folgende Erstattungsansprüche fallen unter diese Vorschrift:
- Erstattungsansprüche der Versorgungsämter nach § 71b Satz 1 BVG,
- Erstattungsansprüche der Sozialämter nach §§ 19, 82 SGB XII,
- Erstattungsansprüche der Sozialämter als Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG,
- Erstattungsansprüche der Länder nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UnterhVG,
- Erstattungsansprüche der Jugendämter und Landesjugendämter nach § 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 2 SGB VIII sowie § 82 SGB XII,
- Erstattungsansprüche der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 3 BAföG,
- Erstattungsansprüche der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III,
- Erstattungsansprüche der Landwirtschaftlichen Alterskassen nach §§ 124, 129 ALG,
- Erstattungsansprüche der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Wohngeldstellen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
- Erstattungsansprüche beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Erstattungsansprüche des Bundes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Nicht in die Erstattungsansprüche nach § 104 einzubeziehen sind die Ersatzansprüche der Ausgleichsämter nach § 290 Abs. 3 LAG und der Bayerischen Versicherungskammer in München (Trägerin der Zusatzversorgung für das Schornsteinfegerhandwerk) nach § 33 Abs. 3 SchfG.
2.5.1 Heimunterbringung des Rentenberechtigten
Rz. 18
Ist der Rentenberechtigte auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht, hat er sich nach § 19 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 82 SGB XII uneingeschränkt an den Heimkosten zu beteiligen. In diesen Fällen umfasst der Erstattungsanspruch nicht nur die Rente für den Nachzahlungszeitraum. Der Sozialhilfeträger ist nach Abs. 1 Satz 4 berechtigt, auch die laufende Rentenzahlung auf sich überzuleiten.
Rz. 19
Ein Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Satz 4 besteht ferner, wenn nicht der Rentenberechtigte selbst in einem Heim untergebracht ist, aber nach dem SGB XII verpflichtet ist, sich mit seinem Einkommen und Vermögen an den Unterbringungskosten für einen Familienangehörigen zu beteiligen. Die Prüfung der Frage, inwieweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, nimmt der Sozialhilfeträger anhand bestimmter Zumutbarkeitsgrenzen vor.
Rz. 20
Der Erstattungsanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger seine Leistung erbringt. Erhält der Rentenversicherungsträger durch eine entsprechende Mitteilung von einem Erstattungsanspruch wegen Heimunterbringung Kenntnis, ist er verpflichtet, die Rentenzahlung zum technisch frühestmöglichen Zeitpunkt an den Sozialhilfeträger anzuweisen. Dies ist grundsätzlich der auf den Eingang der Mitteilung folgende Kalendermonat.
Rz. 21
Stirbt der in einem Heim untergebrachte Rentenberechtigte im Laufe eines Kalendermonats, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach dem als Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag einzusetzenden Einkommen. Wurde die Rente für den Sterbemonat in voller Höhe als Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag in Anspruch genommen, steht dem Sozialhilfeträger die Rente auch insoweit zu, als sie auf die Zeit nach dem Sterbetag bis zum Ende des Sterbemonats entfällt.
Rz. 21a
Bei Leistungen an hilfebedürftige Spätaussiedler aufgrund der Unterbringung in Durchgangswohnheimen ist auf Folgendes hinzuweisen: In verschiedenen Fällen gewähren Träger von Durchgangswohnheimen für Spätaussiedler (z. B. Caritas, DRK usw.) Heimbewohnern im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen aus Landesmitteln, die nach Art und Umfang den Sozialhilfeleistungen entsprechen. Da es sich bei den Leistungen aus Landesmitteln nicht um Sozialleistungen (§§ 18 bis 29) handelt und die Heimträger zudem keine Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I sind, besteht in diesen Fällen auch kein Erstattungsanspruch. Der Heimträger kann ggf. durch Offenlegung einer Abtretung (§ 53 SGB I) Ersatz seiner Aufwendungen aus der Rente verlangen. Gleiches gilt, wenn Sozialämter die Erstattung von Nutzungsgebühren für die Unterbringung in Durchgangswohnheimen geltend machen.
2.5.2 Witwen-/Witwerrentenabfindungen
Rz. 22
Der Sozialhilfeträger kann im Rahmen des Erstattungsanspruchs grundsätzlich auch auf eine Witwen-/Witwerrentenabfindung Zugriff nehmen. Ein Erstattungsanspruch kann sowohl in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 (z. B. bei Hilfe zum Lebensunterhalt) als auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 4 (Aufwendungsersatz) bestehen.
2.5.3 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rz. 23
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 2 SGB II). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden erbracht als Arbeitslosengeld II an erwerbsfähige Hilfsbedürftige (§ 19 SGB II) und als Sozialgeld an nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 28 SGB II).
Alle Leistungen nach §§ 20 bis 24, und 29 SGB II sind nachrangige, bedarfsorientierte Leistungen, die erstattungsfähig sind.
2.5.4 Rehabilitationsträger
Rz. 24
Die f...