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Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Familienkasse ist § 104 i. V. m. § 6a Abs. 3 BKGG. Sofern ein Kinderzuschlag gewährt wird, vermindert sich dieser um das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Es umfasst grundsätzlich alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die rückwirkende Rentenbewilligung kann daher zu einer Minderung des Kinderzuschlags führen, so dass die erbrachte Leistung erstattungsfähig ist.

Bei einem rückwirkenden Zusammentreffen des Kinderzuschlags mit einer Waisenrente ist kein Erstattungsanspruch gegeben, da in diesem Fall das Kind Rentenberechtigter ist und mit dem Kinderzuschlagsberechtigten nicht identisch sein kann.

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