Rz. 5
Satz 1 besagt, dass die 12-monatige Ausschlussfrist grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf des letzten Tages beginnt, für den Leistungen erbracht worden sind. Dagegen bestimmt Satz 2, dass die Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Bei der Festlegung des Beginns der Ausschlussfrist kommt es auf den letzten Tag an, für den die Leistung gelten sollte.
Leistungen werden gezahlt bis zum 30. September, und zwar am 15. August und 20. Oktober.
Lösung:
Letzter Tag, für den die Leistung erbracht wurde, ist in beiden Fällen der 30. September.
Entscheidend für den Beginn der Ausschlussfrist ist entweder der Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, oder der "Kenntnistag" des erstattungsberechtigten Leistungsträgers.
Rz. 6
Eine ununterbrochene Leistung für einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Monaten ist als einheitliche Leistung zu werten. Hat ein Leistungsträger z. B. Leistungen für die Zeit vom 1. September eines Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres erbracht, beginnt die Frist auch bezüglich der Leistungen aus dem Vorjahr am 1. Juni. Die 12-monatige Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, für den der Leistungsberechtigte von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger die Leistung erhalten hat (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Der Zeitpunkt, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wird oder ggf. nachträglich für einen früheren Zeitraum nachgezahlt werden muss, ist für den Beginn der Ausschlussfrist unbeachtlich.
Die 12-monatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des 12. Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag des Ablaufs der Leistungsgewährung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger entspricht (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Fehlt in dem 12. Monat der für den Ablauf der Ausschlussfrist maßgebende Tag, endet die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten tatsächlichen Tages des 12. Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
Rz. 6a
Beim Wechsel der Leistungsart beginnt eine neue Frist. Für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war, richtet sich nach dem Leistungsrecht des erstattungsberechtigten Leistungsträgers. Ist durch Bewilligungsbescheid die Leistung einem bestimmten Zeitraum zugeordnet, ist der Ablauf des letzten Tages dieses Zeitraumes für den Fristbeginn maßgebend. Ansonsten ist aus den Umständen zu ermitteln, für welchen Zeitraum die Leistung bestimmt war. Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es auf den Zeitraum an, für den die einzelne Leistung erbracht wurde. Für jeden Leistungsabschnitt wird eine eigene Ausschlussfrist in Lauf gesetzt. Selbst für den Fall, dass verschiedenartige Sozialleistungen gemeinsam abgerechnet werden, lösen sie verschiedene Erstattungsansprüche mit verschiedenen Ausschlussfristen aus. Wird beispielsweise eine Reha-Maßnahme durch weiteren Bescheid verlängert, sind somit verschiedene Leistungszeiträume anzunehmen.
Rz. 7
Der Anwendungsbereich des Satzes 2 trifft eine Regelung in den Fällen, in denen der erstattungsberechtigte Leistungsträger erstmals Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht erlangt hat.
Beispiel 1:
Einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin wird – nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war – von der Berufsgenossenschaft rückwirkend Unfallrente für die Zeit des Bezugs der Arbeitslosenhilfe bewilligt. Der Agentur für Arbeit wird der Anspruch auf die Unfallrente erst aufgrund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt.
Lösung:
Die Berufsgenossenschaft hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit wegen der erbrachten Arbeitslosenhilfe zu befriedigen, wenn der Erstattungsanspruch innerhalb der Jahresfrist vom Eingangstag der Mitteilung ("Kenntniszeitpunkt") an gemeldet wird.
Beispiel 2:
Zahlung von Krankengeld bis zum 30. September. Das letzte Krankengeld wurde am 24. September im Voraus bis zum 30. September gezahlt. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ging dem Versicherten am 26. September zu. Am selben Tag erhielt die Krankenkasse die Mitteilung über die Rentenzuerkennung.
Lösung:
Der Erstattungsanspruch ist am 26. September entstanden. Die Zwölfmonatsfrist beginnt jedoch frühestens am. 1. Oktober.
Rz. 8
Der Fristbeginn nach Satz 2 richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von der Erstattungspflicht des anderen Leistungsträgers erlangt hat.
Die Leistung wurde für die Zeit bis 30. September am 23. September erbracht. Der Zuerkennungsbescheid des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erging am 12. Oktober
Lösung:
Nach § 111 Satz 1 beginnt die Frist am 1. Oktober; nach Satz 2 frühestens am 12. Oktober, weil der erstattungsberechtigte Leis...