Rz. 8
Die Abs. 3, 4 und 6 regeln die Auswirkungen von Sonn- und Feiertagen sowie von Sonnabenden auf die Berechnung von Fristen. Sie tragen sowohl der Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Fünf-Tage-Woche Rechnung. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die gesetzliche, behördliche oder vertragliche Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Abs. 3 Satz 1). Für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag besteht, kommt es auf den Ort an, an dem die maßgebliche Handlung vorzunehmen ist. Abs. 3 ist deshalb erforderlich, weil § 193 BGB nur von der Abgabe von Willenserklärungen und der Bewirkung von Leistungen spricht, im öffentlichen Recht aber auch die Vornahme tatsächlicher Handlungen bei Fristsetzungen bedeutungsvoll ist (z. B. Teilnahme an Heilbehandlungsmaßnahmen oder berufsfördernden Maßnahmen). Abs. 3 enthält gegenüber § 193 BGB sowohl Erweiterungen (vgl. Satz 1) als auch Einschränkungen (vgl. Satz 2). Der nach Abs. 3 Satz 2 erforderliche Hinweis muss unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung so abgefasst sein, dass ihm der Adressat unmissverständlich entnehmen kann, dass die Frist abweichend vom Grundsatz des Abs. 3 Satz 1 ausnahmsweise an dem als Ende der Frist angegebenen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag tatsächlich endet. Andernfalls, d. h. bei unterbliebener oder nicht hinreichender Aufklärung, verbleibt es bei der Geltung des Abs. 3 Satz 1. Abs. 3 gilt nur für das Fristende nicht jedoch für den Fristbeginn.
Als bundesgesetzlicher Feiertag ist nur der "Tag der deutschen Einheit" (3. Oktober) anerkannt. Alle übrigen gesetzlichen Feiertage ergeben sich aus den Feiertagsgesetzen der Länder. Kirchliche Feiertage, die staatlich nicht anerkannt sind, oder Tage, an denen die Bediensteten einer Behörde dienstfrei haben (z. B. Karneval), fallen nicht unter Abs. 3 Satz 1.
Als Feiertage, die nicht ständig auf einen Sonntag fallen, sind in allen Bundesländern anerkannt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag; in einigen Bundesländern zusätzlich z. B. Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Allerheiligen, Buß- und Bettag, sowie der Reformationstag.
Rz. 9
Abweichend von Abs. 3 Satz 1 endet ein Zeitraum mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn für diesen Zeitraum Leistungen von einer Behörde zu erbringen sind (Abs. 4). Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung zur Gewährung von zeitlich befristeten Leistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Waisenrente, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld) auch dann mit dem Ablauf des letzten Tages endet, wenn dieser Tag ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Sonnabend ist und nicht erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Rz. 10
Im Gegensatz zu Abs. 3 ist ein von einer Behörde gesetzter Termin auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (Abs. 5). Bei einer Frist gilt das gemäß Abs. 3 Satz 2 nur, wenn dem Beteiligten unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. Da die Behörde dem Betroffenen die Möglichkeit geben muss, die von ihr gesetzten Fristen und Termine einzuhalten und diese Zeiträume voll ausgeschöpft werden dürfen (vgl. BSG vom 2.9.1977, 12 RAr 46/76, SozR 4100 § 81 Nr. 3), sollte die Behörde das Ende einer Frist oder den Ablauf eines Termins grundsätzlich auf einen Werktag legen. Ermessensfehlerhaft dürfte eine Terminierung auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend dann sein, wenn sie nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, so dass der Betroffene andernfalls die Verlegung des Termins verlangen kann.