Rz. 2

Die Vorschrift, die für subordinations- und koordinationsrechtliche Verträge gilt, schreibt abweichend vom Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9) die Schriftform vor, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist (etwa notarielle Beurkundung, BGHZE 58 S. 386). Die Bestimmung der Schriftform ist aus Gründen der Abschluss- und Inhaltsklarheit sinnvoll (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 56 Rz. 2). Das Schriftformerfordernis ist so lange zu verlangen, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag – anders als der Verwaltungsakt – noch als eine atypische Regelungsform angesehen wird; ihm kommt eine Warn- und Beweisfunktion zu (BT-Drs. 8/2034 S. 36 und 7/910 S. 81).

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