Rz. 18

Abs. 3 regelt die Übermittlung von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen bezüglich der Benennung der Arbeitgeber, die bestimmte Kosten der Lohnfortzahlung erstattet bekommen. Die Krankenkassen müssen die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber (bis 30 Beschäftigte, also sog. Kleinbetriebe) kennen. Diese Kenntnis hat die Bundesagentur für Arbeit.

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